Die nächste Regulierungsperiode für Strom und Gas wird voraussichtlich erneut fünf Jahre umfassen. Das bedeutet: Im Bereich Gas stehen die Netzkosten des Basisjahres 2025 Pate für die 5. Regulierungsperiode (2028-2032). Zusätzlich stehen wir in diesem Bereich einer Vielzahl von Herausforderungen gegenüber: Die bundesdeutschen Gasverteilnetze werden zu einem großen Teil bis spätestens 2045 außer Betrieb genommen – so sind die Vorhaben zur Klimaneutralität bisher ausgelegt.
Aktuell heizen jedoch die meisten Haushalte noch mit fossilen Energieträgern wie Gas und Öl. Anders sieht es bei Neubauprojekten aus, wo mehrheitlich bereits auf die Nutzung von Wärmepumpen und anderer nachhaltiger Heiztechnik gesetzt wird.
Auch wenn die neue Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Katherina Reiche angekündigt hat, dass es künftig „keinen Zwang“ für den Einbau von Wärmepumpen geben soll, wird es sicher auch keine „Rolle rückwärts“ bei der Energiewende geben.
Die Maßnahmen zur CO2-Reduzierung werden sich auch auf die Gasverbraucher Heizgas und Prozessgas auswirken und damit Einfluss auf den Gasnetzbetrieb haben. Dabei sind die Kommunen und ihre Netzbetreiber gut beraten, frühzeitig eine Wärmeplanung aufzustellen und diese regelmäßig zu justieren. Damit einher sollte sodann die Wirtschaftsplanung der Gasnetze gehen, denn bevor Netze außer Betrieb genommen werden, sollten die Netzkosten möglichst auf viele Netznutzer gewälzt werden, um die Belastung einzelner zu regulieren. Zur Netzplanung wird sich also eine Kostenplanung gesellen. Der Netzausbau wird irgendwann versiegen, doch die Betriebskosten werden bleiben und sich vermutlich nur asymmetrisch abbauen lassen.
Die Betriebskosten eines Gasnetzes, welche der Netzbetreiber also in den Jahren 2028 bis 2032 umsetzen darf, werden bereits heute durch die Kosten des Geschäftsjahres 2025 abgebildet.
Das weitere Vorgehen ist in der Branche gut bekannt: Die angefallenen Kosten des Jahres 2025 werden im folgenden Jahr zusammengestellt und über einen Erhebungsbogen der zuständigen Regulierungsbehörde als Kostenantrag gemeldet.
Der Kostenantrag 2025 hat jedoch die eine oder andere Besonderheit, darauf sollten sich die betroffenen Netzbetreiber vorbereiten:
Die bisherigen Rahmenbedingungen der Kostenprüfung laufen zum Ende der 4. Regulierungsperiode aus und die 5. Regulierungsperiode steht gänzlich unter Regelungen, welche die Bundesnetzagentur derzeit diskutiert, konsultiert und festlegen wird. Sobald die Beschlusslagen auf Bundesebene dann klar sind, werden die Eckpfeiler der Kostenprüfung aktualisiert und mitgeteilt.
Derzeit gibt es Hinweise darauf, dass der Abgabetermin für die Kostenanträge der 30.06.2026 sein könnte und dass sich diese Frist dieses Mal auch auf die Teilnahme am vereinfachten Verfahren bezieht. Wenn das so eintritt, sind die Netzbetreiber gut beraten, sich im Vorfeld gründlich vorzubereiten und insbesondere die benötigten Ressourcen sicherzustellen. Dazu gehört auch die Aufstellung der Tätigkeitsabschlüsse für 2025, welche die Basis der Betriebskosten des Netzbetriebs bilden.
Bereits heute wird empfohlen – beispielsweise von der Regulierungskammer in Hessen – mögliche strittige Sachverhalte, die für das Ausgangsniveau von erheblicher Bedeutung sein könnten, noch im Basisjahr mit der zuständigen Regulierungsbehörde zu erörtern. So können Netzbetreiber auch bei kritischen Sachverhalten eine möglichst gute und klare Ausgangslage erhalten.
Den Hinweisen und Gesprächen mit den Regulierungskammern der Länder ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die Ermessensspielräume im Rahmen der nächsten Kostenprüfung deutlich geringer sein werden als bisher üblich. Das bedeutet, Kostenprüfung auf Augenhöhe und Regulierung mit Augenmaß, so wie wir es vielerorts durch die Regulierungskammern erlebt haben, könnten sich verändern.
So ist den Hinweisen auf die kommende Kostenrunde ebenfalls zu entnehmen, dass Prüfungsvorgänge und in der Vergangenheit geprüfte Sachverhalte nicht unbedingt auch in der 5. Regulierungsperiode „automatisch“ wieder übernommen werden, die Karten werden vielmehr komplett neu gemischt.
→ Alle Kostenpositionen kommen nach der dann neuen Rechtslage auch komplett neu auf den Prüfstand!
Ob hierbei nun die Chancen oder die Risiken überwiegen, sollte im Vorfeld im Sinne einer guten Vorbereitung erörtert und aufbereitet werden.
Der Tätigkeitsabschluss/Unbundling-Abschluss ist die Basis für die anstehenden Kostenprüfungen. Aufgrund der Erfahrungen aus den letzten Kostenprüfungen wird deutlich, welchen hohen Stellenwert ein guter Unbundling-Abschluss bei der Optimierung des Ausgangsniveaus hat.
Kostenpositionen, die im Unbundling-Abschluss nicht im Bereich der Strom- bzw. Gasnetze ausgewiesen sind, werden in der Regel durch die Behörden im Ausgangsniveau nicht berücksichtigt. Plankosten waren bisher per Verordnung und werden künftig per Festlegung grundsätzlich nicht genehmigungsfähig sein. Kosten, die also absehbar in den Jahren der kommenden Regulierungsperiode entstehen und die nicht, noch nicht oder nicht vollständig im Jahresabschluss des relevanten Basisjahres aufgeführt werden, gehen definitiv verloren. Daher ist eine frühzeitige Analyse der Unbundling-Abschlüsse zu empfehlen.
Tätigkeitsabschluss durch die Brille der Regulierungsbehörde
- Analyse der Tätigkeitsabschlüsse seit dem letzten Basisjahr.
- Zeitreihenanalyse der aufwandgleichen Kosten und Erlöse.
- Betrachtung der aktuellen Kosten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres 2023 im Schatten der Kostenkürzungen der letzten Kostenprüfung.
- Auswertung auffälliger Positionen.
Zusätzlich, optional: Simulation einer Kostenprüfung Basis 2023
- Auf Basis des Tätigkeitsabschlusses 2023 werden die Kostendaten in die Kostenerhebung der BNetzA überführt.
- Die bilanziellen Restwerte des Sachanlagevermögens werden gegen die kalkulatorischen Werte ausgetauscht.
- Auf Basis des genehmigten Sachanlagevermögens für die 4. Regulierungsperiode sowie der Anlagenzugänge des Regulierungskontos 2023 werden die kalkulatorischen Werte zum 31.12.2023 abgeschätzt.
To-Dos
- Auf Basis dieser Auswertungen können Erkenntnisse für den Tätigkeitsabschluss 2024 sowie für die folgenden Tätigkeitsabschlüsse der Basisjahre Strom und Gas abgeleitet und ggf. noch rechtzeitig umgesetzt werden.
- Die Kostenplanung im Strom und im Gas wird sich absehbar stark unterscheiden. Dies sollte gut vorbereitet und weitsichtig geplant werden.
- Flankierend gilt es, die Finanzierung der künftigen Tätigkeiten zu prüfen und Maßnahmen zu treffen, die Netze weiterhin mit der benötigten, regulierungsverträglichen Liquidität zu versorgen.
- Die Anforderung an die Netzfinanzierung wird sich mit Beginn der 5. Regulierungsperiode ändern.
Handlungsempfehlung: Seien Sie als Netzbetreiber vorbereitet und prüfen Sie die Möglichkeiten der Optimierung Ihrer Ausgangsbasis für die kommende Regulierungsperiode. BET unterstützt Sie gerne bei dieser wichtigen Vorbereitung.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Micha Ries
micha.ries@bet-consulting.de