Newsletter | 23.06.2025 Regulierungskonto 2024: Aktuelle Anforderungen für Strom- und Gasnetzbetreiber Autoren: Micha Ries

 

Das Geschäftsjahr 2024 bringt für Strom- und Gasnetzbetreiber wichtige Neuerungen beim Regulierungskonto: verkürzte Nutzungsdauern bei Gas, erstmaliger Abgleich der Verlustenergiekosten im Strombereich und neue Referenzbänder. Unser Artikel zeigt, worauf Netzbetreiber bei der Meldung und Datenaufbereitung achten sollten.

Auch für das unlängst abgeschlossene Geschäftsjahr 2024 müssen Strom- und Gasnetzbetreiber wieder das sogenannte Regulierungskonto aufstellen und den Saldo über einen Erhebungsbogen an die zuständige Regulierungsbehörde melden.

Im Gasnetzbetrieb befinden wir uns mit dem Jahr 2024 bereits im zweiten Jahr der vierten Regulierungsperiode. Die Ausgangsdaten sind überwiegend bekannt und eine Besonderheit ergibt sich im Abgleich zum Kapitalkostenaufschlag, da seit 2023 für Neuinvestitionen verkürzte Nutzungsdauern geltend gemacht werden können. 

Im Erhebungsbogen können im Tabellenblatt „SAV“ bei Anwendung der Festlegung von kalkulatorischen Nutzungsdauern von Erdgasleitungsinfrastrukturen (KANU 1.0) die Nutzungsdauern entsprechend überschrieben werden. Ansonsten werden zum Abgleich des KKAuf die IST-Zugänge seit dem letzten Basisjahr, also die Zugänge 2021 bis einschl. 2024 hinterlegt. Dabei gilt KANU 1.0 für 2023 und 2024. 

Im Stromnetzbetrieb befinden wir uns mit 2024 im ersten Jahr der vierten Regulierungsperiode. So ist das regulatorisch anerkannte Ausgangsniveau noch nicht bei allen Netzbetreibern bekannt. In diesem Fall muss das für 2024 abgeschätzte Ausgangsniveau zugrunde gelegt werden. Eine mögliche Differenz zur tatsächlichen Genehmigung wird anschließend in den späteren Regulierungskonten ausgeglichen und abgebildet.

Im Bereich Strom haben wir im Jahr 2024 zudem erstmalig einen Abgleich der Verlustenergiekosten als volatile Kosten durchzuführen. Denn der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 2. Mai 2023 sieht vor, dass die Differenz der Verlustenergiekosten zwischen dem Basisjahr für die vierte Regulierungsperiode (VK0) und den ansatzfähigen Verlustenergiekosten, die sich aufgrund der vorgegebenen Berechnungsmethodik kalenderjährlich (VKt) ergeben, als volatile Kosten berücksichtigt wird.

Der ansatzfähige Planwert der Verlustenergiekosten des jeweiligen Kalenderjahres ergibt sich – ähnlich wie auch bereits in der 3. Regulierungsperiode – aus dem Produkt des Referenzpreises und der ansatzfähigen Menge. Die Berechnung des Referenzpreises erfolgt 2024 jedoch anteilig aus dem Baseload-Preis (53 %) und dem Peakload-Preis (47 %). Der Baseload-Preis ergibt sich dabei als tagesgenauer Durchschnittspreis aller im Zeitraum 01.07.t-2 bis 30.06.t-1 gehandelten Phelix-Year-Futures (Baseload) für das Lieferjahr t. Der Peakload-Preis ergibt sich als tagesgenauer Durchschnittspreis aller im Zeitraum 01.07.t-2 bis 30.06.t-1 gehandelten Phelix-Year-Futures (Peakload) für das Lieferjahr t. Der Durchschnittspreis für die Jahre 2024 bis 2028 wird auf Basis des Phelix-DE-Year-Future gebildet.

Für die ansatzfähigen Verlustenergiekosten wird ab 2024 jährlich ein Referenzband bestimmt, das die Maximalwerte (Ober- bzw. Untergrenze) festlegt, die der Verteilernetzbetreiber behalten darf bzw. zu tragen hat. Die Ober- bzw. Untergrenze des Referenzbandes beträgt für die Dauer der vierten Regulierungsperiode jeweils 20 % der im Lieferjahr (t) ansatzfähigen Verlustenergiekosten VK(t). Somit tragen die Verteilernetzbetreiber maximal 20 % der ansatzfähigen VK(t) – bzw. ihnen verbleiben maximal 20 % der ansatzfähigen VK(t). Die Differenz aus den ansatzfähigen VK(t) und den Ist-Kosten in dem Jahr (t) verbleibt bis zur Untergrenze des Referenzbandes beim Verteilernetzbetreiber bzw. ist durch den Verteilernetzbetreiber bis zur Obergrenze des Referenzbandes zu tragen.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

referenzband

Abbildung BET: Darstellung Referenzband, oberer und unterer Rand
 

→Tipp: um den Nachweis des Bezugspreises für die Verlustenergie besser zu führen, sollte im Tätigkeitsabschluss der Aufwand für Verlustenergie über ein eigenes, separates Aufwandkonto gebucht werden. Zudem empfiehlt es sich, die Dokumentation der beschafften Mengen und Preise im Bericht zum Tätigkeitsabschluss als eigenes, kurzes Kapitel aufzunehmen. Ihr Regulierungsmanager wird es Ihnen danken. 

Die Verlustmengen hingegen werden wie gewohnt im Rahmen der Festlegung des Ausgangsniveaus individuell bestimmt und genehmigt.

Wir erwarten den offiziellen Erhebungsbogen zum Regulierungskonto 2024 frühestens Mitte des Jahres, ggf. auch erst im Herbst. Soweit der Netzbetreiber frühzeitig Kenntnis von seinem möglichen Regulierungskontosaldo 2024 haben möchte, empfiehlt sich eine manuelle Ermittlung mit Hilfe einer Nebenrechnung.

Weitere Bestandteile des Regulierungskontos Strom 2024 sind neben dem bekannten Mengenabgleich natürlich der gewohnte Abgleich der vorgelagerten Netzkosten und der vermiedenen Netzentgelte.

Wie in den Vorjahren erwarten wir auch wieder einen Abgleich des Messstellenbetriebs. Soweit keine anderslautenden Erkenntnisse vorliegen, empfiehlt sich im Register E4 weiterhin der Abgleich aus dem Saldo der Gerätemengen im Basisjahr multipliziert mit dem Preis des Betrachtungsjahres sowie den Gerätemengen des Betrachtungsjahres multipliziert mit dem Preis des Betrachtungsjahres. Die Kalkulationshilfe der Bayerischen Regulierungskammer kann auch für 2024 weiter genutzt werden. 

Der Abgleich des KKAuf wird mit den IST-Zugängen nach dem letzten Basisjahr vorgenommen, dies wären sodann die Jahre 2022 bis 2024. 

Ob auch weiterhin Kosten für Redispatch ansatzfähig sind, ist derzeit nicht bekannt. Wir empfehlen jedoch in jedem Fall, Kosten aufgrund von Redispatch, die nicht im Kostenantrag zum Basisjahr 2021 enthalten sind oder zu dieser Zeit noch nicht anfielen, im Regulierungskonto transparent aufzuführen und geltend zu machen. Nur die Kosten, die Sie beantragen, können auch genehmigt werden. 

Der Antrag auf Anpassung der Erlösobergrenze aufgrund der Ermittlung eines Regulierungskontosaldos nach § 5 ARegV muss jährlich zum 31. Dezember des Kalenderjahres gestellt werden. Die Anpassung der Erlösobergrenze mit den ermittelten Salden erfolgt anteilig zu einem Drittel zum 1. Januar des übernächsten Jahres und in den zwei darauffolgenden Jahren.

Für Fragen steht Ihnen gerne zur Verfügung:

Micha Ries
micha.ries@bet-consulting.de
 

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