Newsletter | 09.09.2025 Neue Fristen für Netzbetreiber: Wälzungsbetrag (EKZ) bei EE-Integration melden Autoren: Micha Ries

 

Die seit der Preisblattkalkulation 2025 mögliche Berücksichtigung einer Kosten- und Entgeltreduzierung aufgrund der Integration von EE-Anlagen im Verteilnetz bedeutet für die Betreiber der adressierten Stromnetze nun auch einen zusätzlichen, fristgetriebenen Arbeitsschritt. Dieser bringt nicht nur einen erhöhten Aufwand in der Netzentgeltkalkulation, sondern insbesondere auch einen deutlich vorgezogenen Start des Kalkulationsprozesses mit sich (beginnt für 2026 in Kürze).
Die Bundesnetzagentur hatte bereits Anfang September in ihrem Hinweispapier auf die Möglichkeiten und die damit verbundenen Fristen zur Netzentgeltkalkulation 2026 hingewiesen. 
 

Gemäß der Festlegung (BK8-24-001-A) zur Verteilung von Mehrkosten aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien können die betroffenen Betreiber von Stromnetzen einen finanziellen Ausgleich für die hierdurch entstandenen Mehrkosten erhalten.

Hierfür ist vorab ein Wälzungsbetrag unter Anwendung des von der Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellten Erhebungsbogens (EHB nach § 28 Nr. 3 und 4 ARegV) zu ermitteln.

Die Frist zur Anzeige des Wälzungsbetrags gegenüber der zuständigen Regulierungsbehörde endet

                                                              spätestens am 01.10.2025!

Laut Hinweispapier der BNetzA genügt es, wenn der Erhebungsbogen gemäß § 28 Nr. 3 und 4 ARegV zum 01.10. des Kalenderjahres 2025 lediglich alle Angaben zur Ermittlung des Wälzungsbetrags beinhaltet. Die Übermittlung des vollständig ausgefüllten Erhebungsbogens einschließlich Verprobung der Netzentgelte hat nach § 28 Nr. 3 und 4 ARegV erst zum 01.01. des Kalenderjahres 2026 zu erfolgen.

Die Frist zur Abgabe der Wälzungsdaten ist verbindlich. Damit sind Netzbetreiber, die keine Wälzungsbeträge anzeigen, nicht berechtigt, mit Entlastungen zu kalkulieren. Darauf weist die Behörde nochmals ausdrücklich hin.

Eine weitere Frist für die Anzeige des Wälzungsbetrages gegenüber dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber gilt sodann zum 15. Oktober des Kalenderjahres (15.10.2025). Zur Anzeige des Wälzungsbetrags kann wieder der Erhebungsbogen nach § 28 Abs. 3 und 4 ARegV genutzt werden. Meldet ein Netzbetreiber verspätet, also nach dem 15. Oktober, oder gar nicht an die Übertragungsnetzbetreiber, entfällt laut Festlegung der BNetzA die Wälzungsberechtigung. Die Berechtigung entfällt auch dann, wenn lediglich fristgerecht zum 01. Oktober an die zuständige Regulierungsbehörde – aber nicht an die Übertragungsnetzbetreiber – gemeldet wurde.

Grundsätzlich sollten die gemeldeten Wälzungsbeträge zum 01. Oktober und zum 15. Oktober übereinstimmen. Die Meldung an die zuständige Regulierungsbehörde zum 01. Oktober dient der behördlichen Plausibilisierung der gemeldeten Werte. Anpassungen oder Korrekturen der gemeldeten Wälzungsbeträge sind auch nach dem Stichtag vom 15. Oktober nicht mehr zulässig. Dies ist auch dann der Fall, wenn neue Erkenntnisse vor der Veröffentlichung des Preisblattes zum 1. Januar den Wälzungsbetrag verändern würden. Abweichungen des bis zum 15. Oktober an die Übertragungsnetzbetreiber gemeldeten Wälzungsbetrags werden über das Regulierungskonto des jeweiligen Betrachtungsjahres korrigiert.

Nach Eingang der Meldungen zum 01. Oktober führt die Regulierungsbehörde bereits eine Plausibilisierung durch. Dies betrifft insbesondere die je Netz- und Umspannebene angeschlossene, installierte Erzeugungsleistung aller EE-Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 EEG sowie die zeitgleiche Jahreshöchstlast. Für die installierte Erzeugungsleistung wird die Behörde künftig verstärkt die im Marktstammdatenregister hinterlegten Werte der Nettonennleistung heranziehen.

→Die Nettonennleistung ist eine Kenngröße für Erzeugungs- und Speicheranlagen, die nach der Registrierung im Marktstammdatenregister (MaStR) für Ihre Anlage relevant wird und dort angegeben werden muss. Sie gibt an, wie viel Energie die Anlage nach Abzug des Eigenverbrauchs und anderer betriebsbedingter Verluste ins Netz einspeist.

Alle Netzbetreiber sind angehalten, für bestmögliche Datenqualität und Aktualität im Marktstammdatenregister zu sorgen. Dies umfasst sodann auch eine Überprüfung der vom Anlagenbetreiber angegebenen Daten innerhalb einer angemessenen Zeitspanne, insbesondere auch zur angeschlossenen Netz- und Umspannebene.

Der benötigte Datenumfang umfasst dabei aber nicht nur die Daten der Einspeiser und der Netzebenen, auch die korrekte Erlösobergrenze (hier ohne dnbKA ) findet Eingang in die Bewertung. D.h. die Kalkulation der jährlich angepassten EOG muss – mit Ausnahme der dnbKA – ebenfalls frühzeitig vorliegen. Andernfalls wird sich der Wälzungsbetrag später im Erhebungsbogen nicht korrekt abbilden lassen.

Der durch die Datenmeldung zur Kostenwälzung nun neu hinzugekommene Arbeitsprozess bedeutet mit all seinen Anforderungen in jedem Fall einen vorgezogenen Beginn der Kalkulationsphase – und ein frühzeitiges Tätigwerden in den Unternehmen. Es empfiehlt sich, die Arbeiten zur Bestimmung der EKZ und des Wälzungsbetrages, der angepassten Erlösobergrenze (EOGt) sowie die Netzentgeltkalkulation vorausschauend zu planen. Insbesondere im Bedarfsfall sollten die Kapazitäten der verschiedenen Dienstleister gesichert werden.

Auch zum Umgang mit Preisanomalien aus der Wälzung von EE-Netzkosten hat sich die Bundesnetzagentur nun geäußert. Auch wir haben bereits beobachtet, dass die Inanspruchnahme der hier beschriebenen Kostenwälzung durchaus dazu führen kann, dass sich die Preisgeraden z.B. im Bereich < 2.500 ben. h. schneiden.

Das Preissystem ist jedoch generell so angelegt, dass die höheren Netzebenen günstiger als die nachgelagerten Netzebenen sind. Durch das gezielte Eingreifen in die Kostenstruktur einzelner Netzebenen können aber durchaus Verwerfungen dahingehend erfolgen, dass das Preissystem der höheren Ebene günstiger als das Preissystem der nachgelagerten Ebene wird. Erfolgt dieses Phänomen „nur“ entweder im Bereich < 2.500 oder > 2.500 ben. h., so spricht man davon, dass sich die Preisgeraden schneiden.

Die Bundesnetzagentur lässt in diesem Fall dem Netzbetreiber die Möglichkeit, zulässige Prognosen sachgerecht zu nutzen, um bestmöglich sicherzustellen, dass die Kalkulation der Netzentgelte für 2026 keine Preisanomalien aufzeigt. Nicht zu vermeidende Preisanomalien wären entsprechend auszuweisen.

BET unterstützt die Netzbetreiber bei der Ermittlung der benötigten Kennzahl (EKZ), bei der Datenmeldung sowie im Umgang mit möglichen Preisanomalien. Sprechen Sie uns gerne an.

Micha Ries
Senior Manager
micha.ries@bet-consulting.de

 

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