Festlegungsverfahren zum Regulierungsrahmen und zur Anreizregulierungsmethode für Elektrizitätsverteilernetzbetreiber (RAMEN Strom/ RAMEN Gas)
Schon jetzt lässt sich sagen, dass die im Mai 2025 veröffentlichten und vielfach diskutierten Änderungen, Neuerungen und Anpassungen des bisherigen Regulierungsregimes weitgehend auch zur Festlegung vorgelegt werden.
Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen für die Betreiber der Strom- und Gasnetze:
Beschluss RAMEN Strom:
- Beginn der Anreizregulierung: 01.01.2029
- Basisjahr: 2026
- Dauer RP: 3 Jahre
- Ausnahme: 5. RP - hier Dauer 5 Jahre
Beschluss RAMEN Gas:
- Beginn der Anreizregulierung: 01.01.2028
- Basisjahr: 2025
- Dauer RP: 3 Jahre
- Ausnahme: 5. RP - hier Dauer 5 Jahre
Ausgangsniveau:
Das Ausgangsniveau enthält abgrenzbare Betriebskosten (OPEX) und Kapitalkosten
(CAPEX) einschließlich einer kalkulatorischen Gesamtkapitalverzinsung.
Die kalkulatorische Gesamtkapitalverzinsung ergibt sich aus der Verzinsungsbasis multipliziert mit dem gewichteten durchschnittlichen Gesamtkapitalkostensatz (WACC).
Dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten abgeschafft:
Es entfallen die dnbKA (dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile). An ihre Stelle treten die Kostenanteile, die aufgrund einer ökonomischen Betrachtung nicht dem Effizienzvergleich unterliegen (KAnEu).
Als KAnEu gelten die Kosten oder Erlöse aus
- der notwendigen Nutzung vorgelagerter Netzebenen,
- betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen zu Versorgungsleistungen, sofern diese Kosten und Erlöse unmittelbar beim Netzbetreiber für eigenes, im Netzbereich beschäftigtes Personal anfallen,
- sowie aus Entgelten zur Ausstattung von Zählpunkten einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen und des Netzanschlusspunktes einer Messstelle mit einer Steuerungseinrichtung (in der tatsächlichen Höhe für Anschlussnetzbetreiber gemäß § 3 Abs. 1 S. 3 bis 6 i.V.m. § 7 MsbG bzw. § 36 MsbG nach § 30 MsbG).
Im Zuge der Gastransformation entstehen im Gasbereich zusätzliche Kosten für Rückstellungen zur Stilllegung oder – ggf. – zum Rückbau von Gasversorgungsnetzen. Die Anpassung nimmt der Netzbetreiber vor. Der Plan-IST-Abgleich erfolgt im Rahmen des Regulierungskontos durch die Regulierungsbehörde.
Opex:
Im Rahmen der 5. Regulierungsperiode wird ein Opex-Zuschlag gewährt. Die jährliche Anpassung der Erlösobergrenzen hinsichtlich der Opex erfolgt in Bezug auf die Veränderung von Vergleichsparametern aus dem bundesweiten Effizienzvergleich gegenüber dem Basisjahr, bewertet zu effizienten Kosten gemäß einer Methode zur Bestimmung der Effizienzwerte.
Volatile Kosten bleiben bestehen:
Im Bereich Strom werden insbesondere die Kosten der Verlustenergie als volatile Kosten behandelt.
Beim Gas kommen Treibenergie und Vorwärmkosten hinzu.
Kapitalkostenaufschlag bleibt erhalten:
Ergänzend ist bei der Bestimmung des jährlichen Kapitalkostenaufschlags der jeweilige Zinsbonus gemäß Tenorziffer 11 der Festlegung StromNEF als additive Komponente anzusetzen.
Qualitätsregulierung ändert sich:
Zur Beschreibung und Bewertung der Versorgungsqualität können Kennzahlen
hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit, der Netzleistungsfähigkeit oder der
Netzservicequalität festlegt werden. Die Energiewendekompetenz der Netzbetreiber
ist Teil der Netzleistungsfähigkeit.
Vereinfachtes Verfahren bleibt erhalten, ändert sich aber:
Das vereinfachte Verfahren mit einem pauschalen Effizienzwert wird weiterhin möglich sein. Es bietet jedoch weder eine Anpassung der EOG auf Grund von Kosten aus Forschung und Entwicklung (F&E) noch mittels Opex-Zuschlag.
Bei der Gewichtung des pauschalen Effizienzwertes wird den Effizienzwerten der kleineren Netzbetreiber im Regelverfahren besonders Rechnung getragen. Hierdurch werden sich die pauschalen Effizienzwerte Strom und Gas tendenziell etwas verschlechtern.
Für die Bestimmung, ob ein Netzbetreiber als klein (im Sinne von Ziffer 16.1) gilt, kommt ein wirtschaftlicher Schwellenwert zur Anwendung.
Als Schwellenwert wird ein Betrag in EUR angesetzt, der sich bei der Einbeziehung aller Verteilernetzbetreiber in das Regelverfahren ergibt, bis 90 % im Strom und 82 % im Gas aller Ausgangsniveaus ohne vorgelagerte Netzkosten und ohne vermiedene Netzentgelte (bereinigtes Ausgangsniveau) erreicht sind (Marktabdeckung).
Die Beantragung muss bis zum 31. März des vorletzten der Regulierungsperiode vorangehenden Kalenderjahres erfolgen.
Neu: Regulierung für Kleinstnetzbetreiber
Kleinstnetzbetreiber mit einem bereinigten Ausgangsniveau von bis zu 500.000 EUR können von der Anwendung der Anreizregulierung (und den Vorgaben nach Ziffer 2.4) ausgenommen werden, sofern die zuständige Regulierungsbehörde diese Kleinstnetzbetreiberregelung für ihren Zuständigkeitsbereich einführt. Die Verpflichtungen gemäß § 6b EnWG (Unbundling) bleiben aber unberührt.
Konsultation zum Festlegungsverfahren StromNEF / GasNEF
Die Festlegungen zur Ermittlung des Ausgangsniveaus für Strom und Gas erfolgen annähernd wie bereits vorgestellt und diskutiert.
Bewertung des Sachanlagevermögens wird geändert:
Die zuvor erläuterte Umstellung der Bewertung des Anlagevermögens auf Realkapitalerhaltung wird mit Beginn der 5. Regulierungsperiode kommen.
Ergänzend zur linearen Abschreibungsmethode können bei Erdgasnetzen die kalkulatorischen
Abschreibungen mittels der degressiven Abschreibungsmethode mit einem Abschreibungssatz von 8 bis 12 % ermittelt werden. Die niedrigste wählbare betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Anlagegütern in der Gasversorgung beträgt für alle Anlagengruppen 2035 minus t Jahre. Dies gilt nicht, wenn für eine Anlagengruppe die
in der Anlage 1 vorgesehene kürzeste betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bereits kleiner als die Nutzungsdauer 2035 minus t ist.
Kalkulatorische Verzinsung jetzt mittels WACC:
Die kalkulatorische Gesamtkapitalverzinsung (früher: kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung) des Netzbetreibers ergibt sich aus der Verzinsungsbasis multipliziert mit einem gewichteten durchschnittlichen Gesamtkapitalkostensatz (aus dem Englischen: Weighted Average Cost of Capital, WACC).
Die Verzinsungsbasis ist das betriebsnotwendige Vermögen des Netzbetreibers:
- kalkulatorische Restwerte des betriebsnotwendigen Sachanlagevermögens, inklusive der geleisteten Anzahlungen und Anlagen im Bau
- betriebsnotwendige Grundstücke zu Anschaffungskosten
- Restwerte der betriebsnotwendigen, immateriellen Vermögensgegenstände, inklusive der geleisteten Anzahlungen
- Bilanzwerte der betriebsnotwendigen Vorräte
- kalkulatorische Werte des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens
Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen.
Das betriebsnotwendige Umlaufvermögen beträgt 1/24 der geprüften Netzkosten des jeweiligen Basisjahres. Dies gilt für Strom und Gas gleichermaßen!
Ebenfalls zu nennen ist der Zinsbonus auf die Vereinnahmung von „qualifizierten Zuschüssen“ welche nach dem 31.12.2028 eingenommen und innerhalb von 5 Jahren aufgelöst werden.
Zinserlöse und Zinsaufwand sind (bedingt durch das neue Verzinsungssystem mittels WACC) nicht mehr in den aufwandsgleichen Kosten und Erträgen zu berücksichtigen.
Die kalkulatorische Gewerbesteuer bleibt entgegen ersten Diskussionen bestehen.
Insgesamt spiegeln die aktuellen Änderungen weitgehend das wider, was bereits bekannt war und zuvor diskutiert wurde. Eine detaillierte Betrachtung der vorangegangenen Konsultationen nehmen wir im kommenden BET.NETZWerk.Club am 25. Juni von 13:00 – 16:00 Uhr vor. Wenn Sie am Webinar teilnehmen möchten, freuen wir uns über Ihre Anmeldung – auch kurzfristig.
Anmeldung zum BET.NETZWerk.Club: Die Zukunft der Netzregulierung – Wie geht es nun weiter?
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Micha Ries
micha.ries@bet-consulting.de