Unternehmensentwicklung | 23.09.2025 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb – Vorsicht bei Marketingaussagen zu Umwelt und Klimaneutralität! Autoren: Sebastian Seier

 

Die Novelle des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb macht Unternehmen strenge Vorgaben bei der Verwendung des Begriffes „klimaneutral“ in der Außendarstellung. Künftig müssen solche Aussagen belegt werden; Kompensationen reichen hierfür nicht aus. Auch kompensiertes Erdgas darf somit nicht mehr als „klimaneutral“ bezeichnet werden.

Energieversorger, die bislang damit warben, ihr Erdgas, andere Produkte oder ihr Unternehmen seien „klimaneutral“, dürfen künftig nicht mehr allein mit grünen Bildern und großen Worten punkten. Der Bundestag arbeitet derzeit an einer Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dahinter steckt die EU-Richtlinie (EU) 2024/825, die Verbraucherinnen und Verbraucher vor irreführender Umweltwerbung schützen und damit nachhaltige Kaufentscheidungen erleichtern soll.

Nachweis für Umweltaussagen erforderlich

Kern der Reform ist die Pflicht zu klaren, überprüfbaren und öffentlich einsehbaren Nachweisen, wenn Unternehmen ihre Produkte oder sich selbst als umweltfreundlich anpreisen. Allgemeine Aussagen wie „klimaneutral“, „CO₂-frei“ oder „umweltfreundlich“ sind künftig tabu, wenn sie nicht durch eine anerkannte hervorragende Umweltleistung belegt werden können. Ein solcher Nachweis kann etwa durch ein EU-Ecolabel, ein Umweltzeichen nach ISO 14024 oder ein EMAS-Zertifikat erfolgen.

Auch Aussagen zu künftigen Umweltleistungen dürfen nicht leichtfertig getroffen werden. Wer beispielsweise ankündigt, bis 2035 klimaneutral zu sein, muss einen detaillierten Umsetzungsplan mit messbaren und zeitgebundenen Zielen vorlegen, der regelmäßig von externen Sachverständigen überprüft wird.

Klimaneutralität darf nicht mehr über THG-Kompensationen erreicht werden

Auch die beliebten Kompensationsversprechen („Wir gleichen alle Emissionen aus“) geraten ins Visier: Die Bewerbung eines Produkts mit einer CO2-Kompensationaussage (z. B. „dieses Produkt ist klimaneutral“) wird als irreführend eingestuft, wenn die Klimaneutralität des Produkts durch den Erwerb von Treibhausgaszertifikaten erreicht wird. CO2-Kompensationaussagen sind nur dann zulässig, wenn sie auf den tatsächlichen Auswirkungen auf den Lebenszyklus des betreffenden Produkts beruhen und sich nicht auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen außerhalb der Wertschöpfungskette des Produkts beziehen.

Für Energieversorger und Stadtwerke bedeutet das: Die Zeiten der wohlklingenden, aber vagen Klimaversprechen sind vorbei. Wer weiterhin mit grüner Energie oder klimaneutralem Betrieb wirbt, muss transparente Belege liefern – etwa über den tatsächlichen CO₂-Fußabdruck, über eingesetzte erneuerbare Energien und über die eigenen Reduktionspfade. Interne Klimastrategien brauchen künftig eine saubere Dokumentation, die nicht nur in der Schublade liegt, sondern öffentlich einsehbar ist. Fehlt der Nachweis, drohen Bußgelder von bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes.

Inkrafttreten der Novelle spätestens im September 2026

Stand Mitte September 2025 ist das Vorhaben noch im Rechtsausschuss des Bundestages, da es sich aber um die Umsetzung der europäischen Empowering-Consumers-Richtlinie handelt, dürften inhaltliche Spielräume für die deutsche Legislative gering sein. Und die Uhr tickt: Spätestens ab September 2026 müssen die neuen Regeln angewendet werden. Versorger, die heute schon an ihrer Klimastrategie feilen, können den Entwurf aber auch als Chance sehen: Wer seine Hausaufgaben macht, kann künftig umso glaubwürdiger zeigen, dass hinter dem grünen Logo auch wirklich ein grünes Unternehmen steckt.

Aktuelle Themen aus dem Bereich Nachhaltigkeit wie diese bearbeitet BET mit Energieversorgungsunternehmen im Rahmen des Netzwerks „Klimawerke“. Ein Beitritt weiterer interessierter Unternehmen ist jederzeit möglich. Mehr unter www.klimawerke.de
 

Sebastian Seier
Leiter Kompetenzteam Nachhaltigkeit & Klimaschutz
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