Der ursprüngliche Beschluss der Bundesnetzagentur war für die durch die Bundesnetzagentur regulierten Werke (einschl. Organleihe) verbindlich. Im Nachgang haben dann auch die Regulierungskammern der Bundesländer den Inhalt und die erhöhten Anforderungen des Beschlusses übernommen und analog eigene Beschlüsse erlassen.
Dabei haben die Länder jedoch teilweise erkannt, welchen Aufwand diese zusätzliche Anforderung insbesondere für kleine Unternehmen bedeutet, die in erster Linie durch die Länder und nicht durch die BNetzA reguliert werden.
Das Bundesland Bayern hat in seinem Festlegungsbeschluss vom 12. Juni 2020 (RZ 7) die Möglichkeit eines Härtefalls für kleine Werke eingeräumt. Soweit die Werke bestimmte Voraussetzungen erfüllen, können sie einen Härtefallantrag stellen und um Befreiung der Pflichten aus dem Beschluss bitten.
Die (Ausschluss-)Frist für diesen Härtefallantrag endet im September eines jeden Kalenderjahres. Der Antrag ist jährlich neu (!), formlos, aber in Schriftform oder in Textform (insbesondere per E-Mail), bei der Regulierungskammer bis jeweils spätestens 30.09. zu stellen.
Wir empfehlen den kleinen Werken im Regulierungsbereich der Bayerischen Regulierungskammer, die Inanspruchnahme dieser Härtefallregelung zu prüfen. Zur Unterstützung und bei der Antragstellung steht Ihnen BET Consulting gerne zur Verfügung.
Micha Ries
Senior Manager
micha.ries@bet-consulting.de