Newsletter | 23.06.2025 Abschaffung singulärer Betriebsmittel Autoren: Micha Ries

 

Am 10. Juni 2025 hat die Bundesnetzagentur ein Festlegungsverfahren zur Abschaffung der Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV eingeleitet. Hierzu gibt die Beschlusskammer 8 an, dass im Zuge der Preisbildung des Jahres 2025 zahlreiche regionale Weiterverteiler erstmals oder erneut die Möglichkeit des Wechsels der Abrechnungsebene unter Anwendung des § 19 Abs. 3 StromNEV in Anspruch genommen haben.
 

Sonderformen der Netznutzung nach § 19 Abs. 3 StromNEV soll nun gänzlich entfallen

Es sei davon auszugehen, dass bei der Preisbildung 2026 viele weitere regionale Weiterverteiler die Abrechnungsebene 1 wählen – ein entsprechendes Verlangen wurde bereits kommuniziert. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesnetzagentur entschieden, von ihrem Anpassungsrecht der StromNEV nach § 21 Abs. 3 Satz 5 EnWG Gebrauch zu machen und die Anwendung von § 19 Abs. 3 StromNEV in zwei Stufen auszusetzen:

  1. Die Anwendung des § 19 Abs. 3 StromNEV zwischen Weiterverteilern soll ab dem 01.01.2026 enden.
  2. Für Netznutzer im Anwendungsbereich des § 19 Abs. 3 StromNEV, die keine Weiterverteiler sind, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2028. 


Zu diesem Termin tritt § 19 Abs. 3 StromNEV zusammen mit der gesamten StromNEV ohnehin außer Kraft.
Aus der Branche ist bereits zu vernehmen, dass diese Änderung eine stellenweise Erhöhung der vorgelagerten Netzkosten eines Verteilnetzbetreibers von rund 10% bewirkt. Auch BET konnte diesen Effekt bei betroffenen Netzbetreibern feststellen. 

Die Beschlusskammer 8 stellt den Festlegungsentwurf bis zum 08.07.2025 zur Konsultation.

Wenn Sie Unterstützung bei der Formulierung einer Stellungnahme wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Micha Ries
micha.ries@bet-consulting.de
 

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