Sonderformen der Netznutzung nach § 19 Abs. 3 StromNEV soll nun gänzlich entfallen
Es sei davon auszugehen, dass bei der Preisbildung 2026 viele weitere regionale Weiterverteiler die Abrechnungsebene 1 wählen – ein entsprechendes Verlangen wurde bereits kommuniziert. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesnetzagentur entschieden, von ihrem Anpassungsrecht der StromNEV nach § 21 Abs. 3 Satz 5 EnWG Gebrauch zu machen und die Anwendung von § 19 Abs. 3 StromNEV in zwei Stufen auszusetzen:
- Die Anwendung des § 19 Abs. 3 StromNEV zwischen Weiterverteilern soll ab dem 01.01.2026 enden.
- Für Netznutzer im Anwendungsbereich des § 19 Abs. 3 StromNEV, die keine Weiterverteiler sind, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2028.
Zu diesem Termin tritt § 19 Abs. 3 StromNEV zusammen mit der gesamten StromNEV ohnehin außer Kraft.
Aus der Branche ist bereits zu vernehmen, dass diese Änderung eine stellenweise Erhöhung der vorgelagerten Netzkosten eines Verteilnetzbetreibers von rund 10% bewirkt. Auch BET konnte diesen Effekt bei betroffenen Netzbetreibern feststellen.
Die Beschlusskammer 8 stellt den Festlegungsentwurf bis zum 08.07.2025 zur Konsultation.
Wenn Sie Unterstützung bei der Formulierung einer Stellungnahme wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Micha Ries
micha.ries@bet-consulting.de