Newsletter | 09.09.2025 Netzentgeltkalkulation für das Jahr 2026 Autoren: Oliver Radtke

 

Auch in diesem Jahr müssen die Strom- und Gasnetzbetreiber bis spätestens zum 15.10. die vorläufigen Netzentgelte kalkulieren und veröffentlichen.
Wie in den Vorjahren gilt es dabei, bekannte Positionen zu aktualisieren und neue Aspekte zu berücksichtigen.

Stromnetzbetreiber müssen die Hinweise der zuständigen Regulierungsbehörde grundsätzlich prüfen und berücksichtigen. Für 2026 hat die BNetzA für die Stromnetzbetreiber bereits die entsprechenden Hinweise zur Verfügung gestellt. 

Dort sind bereits viele Sachverhalte angesprochen, die für alle Netzbetreiber relevant sind und vermutlich von den Landesregulierungsbehörden übernommen werden. 

Für die Ableitung der Erlösobergrenzen ist der VPI in Höhe von 119,3 zu berücksichtigen. Bei dem generellen sektoralen Produktivitätsfaktor ist für das Stromnetz ein Wert von 0,86% und für das Gasnetz von 0,87% anzuwenden.
Die Bundesnetzagentur hat den Referenzpreis für die Verlustenergie im Strom mit 95,68 €/MWh ermittelt. In Bezug auf die Verlustenergie ist auch auf das ab der 4. Regulierungsperiode geltende neue Referenzband hinzuweisen. Sollten die tatsächlichen Beschaffungspreise deutlich von dem Referenzpreis abweichen, gilt für die ansatzfähigen Verlustenergiekosten in der vierten Regulierungsperiode zudem ein Referenzband in Höhe von 20%, das die Maximalwerte (Ober- bzw. Untergrenze) festlegt, die ein Verteilernetzbetreiber behalten darf bzw. zu tragen hat. Der Abgleich mit dem Referenzband erfolgt im Nachgang über das Regulierungskonto.

Neben den weiteren üblichen Anpassungen der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten und des Kapitalkostenaufschlags gibt es für die Kalkulation 2026 weitere Besonderheiten zu berücksichtigen:
Im Strom hat die BNetzA einen Beschlussentwurf veröffentlicht, laut dem die singulären Entgelte für Verteilnetzbetreiber ab 2026 abgeschafft werden sollen. In dem Rundschreiben geht die Behörde von einer kurzfristigen Festlegung aus. Für Netzbetreiber, die gegenüber ihrem vorgelagerten Netzbetreiber ein singuläres Entgelt vereinbart hatten, wird sich daher die Ermittlung der vorgelagerten Netzentgelte für 2026 verändern.

Auch die Ableitung der Zeitfenster für Modul 3 der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sollte geprüft und neu ermittelt werden.
Viele Gasnetzbetreiber haben sich bereits zu einer Anwendung der KANU-2.0-Festlegung entschlossen. Das sich daraus ergebende Transformationselement ist der zuständigen Regulierungsbehörde bis zum 15.10.2025 mitzuteilen. Dies gilt auch für Netzbetreiber, die bereits im Jahr 2025 KANU 2.0 angewendet haben. Auch in diesem Fall ist ein neues Transformationselement für das Jahr 2026 zu ermitteln und anzuzeigen.

Darüber hinaus möchten wir auch auf die weiteren Fristen, die in diesem Newsletter aufgeführt werden, aufmerksam machen. 
BET Consulting begleitet eine Vielzahl von Netzentgeltkalkulationen im Strom und Gas. Bei Rückfragen kontaktieren Sie uns gerne.

Oliver Radtke
Leiter Kompetenzteam Regulierung
oliver.radtke@bet-consulting.de

 

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