Newsletter | 09.09.2025 Preisanpassung im Messstellenbetrieb Autoren: Dr. Petr Svoboda | Micha Ries | Leon Bücher

 

Messstellenbetreiber sollten zum Jahreswechsel die Möglichkeit nutzen, ihre Preise im Rahmen der Preisobergrenzen (POG) anzupassen. Spätestens ab 2026 sollten die erhöhten Preisobergrenzen der letzten MsbG-Novelle umgesetzt werden. Die Möglichkeit hierzu besteht noch bis Ende September im Rahmen der regulären Anpassung der Preisblätter.

Bereits im Frühjahr haben zahlreiche Unternehmen die Höhe der Preisobergrenzen und die Möglichkeiten der Anpassung  diskutiert. Nun werden die meisten Messstellenbetreiber ihre Preisanpassungen mit Gültigkeit zum 01.01.2026 umsetzen.

Zwar ermöglichte der Gesetzgeber auch eine frühere Anpassung, die es erlaubt hätte z.B. schon zur Jahresmitte 2025 die Preisobergrenzen zu erhöhen, doch viele Messstellenbetreiber scheuten den Aufwand einer unterjährigen Umstellung. Sie können nun aber den nächsten Termin dazu nutzen.

Dabei gilt es einiges zu beachten: 
Zum einen wäre da das Organisatorische mit dem nötigen zeitlichen Vorlauf. Eine Preisanpassung muss mindestens 3 Monate vor der Umstellung angezeigt werden, so die Vorabinformationsfrist. Dies erfolgt bei einer Änderung zum Jahreswechsel über ein neues Preisblatt, das neben der Veröffentlichung auf der eigenen Webseite vor allem elektronisch über die sogenannte Marktkommunikation (WiM Wechselprozess im Messwesen) abläuft. Letztere hat ein standardisiertes Format (PRICAT). Hierbei ist die Frist zum 30. September 2025 zwingend einzuhalten, damit eine Preisanpassung zum 1. Januar 2026 wirksam werden kann – und sie gilt sowohl für das Preisblatt gegenüber dem Kunden als auch gegenüber dem Verteilnetzbetreiber.

Ein weiterer relevanter Aspekt betrifft die inhaltlichen Änderungen, insbesondere die neuen Preisobergrenzen. Obwohl diese als "neu" bezeichnet werden, erfolgte ihre Veröffentlichung bereits im Februar. Beispielsweise wurde die Preisobergrenze (POG) gegenüber dem Kunden für eine verbrauchende Marktlokation im Bereich von 6.000 kWh bis 10.000 kWh pro Jahr von 20 € auf 40 € jährlich angehoben. Zudem wurden mehrere Einbaufälle mit zuvor getrennten Preisobergrenzen zusammengeführt. So wurden etwa die Kategorien für verbrauchende Marktlokationen von 0 bis 3.000 kWh/a und von 3.000 bis 6.000 kWh/a zu einer gemeinsamen Kategorie von 0 bis 6.000 kWh/a konsolidiert. 
Technisch hat dies zur Folge, dass die bisherigen Artikel-IDs dieser Einbaufälle entfallen und durch neue ersetzt werden. Im genannten Beispiel wurden die Artikel-IDs mit den Endnummern -012 und -013 aus dem Preisblatt entfernt und stattdessen die Artikel-ID mit der Endnummer -024 eingeführt. Aus diesem Grund ist es essenziell, das Preisblatt des grundzuständigen Messstellenbetreibers stets auf dem aktuellen Stand zu halten.

Gerne stellen wir Ihnen ein Musterpreisblatt für Ihre Website inklusive aller neuen Preisobergrenzen und Zusatzleistungen zur Verfügung und unterstützen Sie bei der Überführung der neuen Preise in die Marktkommunikation (PRICAT). Kontaktieren Sie uns gerne.

Dr. Petr Svoboda
Manager
petr.svoboda@bet-consulting.de
 

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