Dabei gilt ein Betrag als Schwellenwert, der sich bei der Einbeziehung aller Verteilernetzbetreiber bis zum Erreichen von 84 Prozent aller angepassten Erlösobergrenzen des Basisjahres ergibt. Dieser Betrag ist um vorgelagerte Netzkosten zu bereinigen. Bei der Bestimmung der Marktabdeckung ist auf die für das Basisjahr bundesweit veröffentlichten angepassten Erlösobergrenzen gemäß § 23b EnWG abzustellen.
Der Schwellenwert für die fünfte Regulierungsperiode beträgt 5.920.892,00 Euro.
Im ersten Entwurf der Festlegung sollte sich der Schwellenwert noch am letzten Ausgangsniveau der Regulierungsperiode orientieren. Dies wurde jedoch nochmals revidiert und in die angepasste EOG des Basisjahres (2025) geändert.
Im Zuge der verschiedenen Änderungen und Festlegungen im NEST-Prozess haben sich auch die Rahmenbedingungen für das vereinfachte Verfahren bzw. das vollständige Verfahren geändert. Vorteile im vollständigen Verfahren durch eine Mehrzahl von dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten (dnbKA), die ab der 5. Regulierungsperiode nun über die Kosten, die nicht dem Effizienzvergleich unterliegen (KnEu), abgebildet werden, können in der 5. Regulierungsperiode kaum noch gehoben werden. Das liegt daran, dass es im vollen Verfahren keine derartigen Kosten gibt, die im vereinfachten Verfahren nicht anerkannt werden.
Bei einer Teilnahme am vereinfachten Verfahren erfolgt jedoch keine Anpassung der Erlösobergrenze aufgrund von Forschung und Entwicklung. Dieser Unterschied bleibt erhalten. Zudem erhalten die Werke im vereinfachten Verfahren einen pauschalen Effizienzwert und müssen nicht am Effizienzvergleich teilnehmen.
Der in der 5. Regulierungsperiode im vereinfachten Verfahren zur Anwendung kommende pauschale Effizienzwert beträgt 95,19%.
Der Mindesteffizienzwert im vollständigen Verfahren wurde für die 5. Regulierungsperiode von 60% auf 70% erhöht. Werke, die mit ihrer selbstständig angepassten, bereinigten EOG unterhalb des Schwellenwertes liegen und sich durch Antrag bis zum 31.03.2026 für das vereinfachte Verfahren entscheiden, sind für die Zeit der 5. Regulierungsperiode in den Jahren 2028–2032 an dieses Verfahren gebunden.
Gleiches gilt auch für Netzbetreiber, die sich aufgrund ihrer Größe und bereinigten EOG für das Verfahren für Kleinstnetzbetreiber (bereinigte EOG: 500.000 Euro) entscheiden.
Kleinstnetzbetreiber sind von der Anwendung der Anreizregulierung sowie von den Vorgaben der Ziffern 2.1 und 2.4 der Festlegung „Ramen Gas“ ausgenommen, sofern die zuständige Regulierungsbehörde in den Ziffern 16.8 bis 16.10 von „Ramen Gas” definierte Kleinstnetzbetreiberregelung für ihren Zuständigkeitsbereich einführt.
Gerne unterstützen wir Sie als Gasnetzbetreiber bei der Entscheidung für eine der möglichen Verfahrensarten und bei der Beantragung.
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Micha Ries
Senior Manager
micha.ries@bet-consulting.de