Mit der Einführung von § 6 im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) im Jahr 2009 wurde erstmals gesetzlich festgelegt, dass der Anschlussnetzbetreiber durch eine technische Ausstattung die Ist-Einspeisung einer Anlage mit einer Leistung von mehr als 100 kW jederzeit abrufen und ferngesteuert regulieren können soll. Das Ziel war es, eine bessere Integration erneuerbarer Energien in die Versorgungsstruktur zu ermöglichen und Netzengpässe zu vermeiden.
In den folgenden Jahren zeigten sich jedoch vielfältige Herausforderungen in der praktischen Umsetzung. Diese führten dazu, dass das Flexibilitätspotenzial nicht vollständig ausgeschöpft werden konnte.
Aus diesem Grund wurde § 6 EEG im Zuge der EEG-Novelle im Jahr 2012 um Anforderungen für Anlagen mit einer Nennleistung von unter 100 kW erweitert. Im zeitlichen Verlauf blieben die gesetzlichen Vorgaben bis Ende 2020 nahezu konstant. Lediglich die gesetzliche Einordnung änderte sich durch die Einführung von § 9 EEG mit folgenden Vorgaben:
1. Anlage mit P>100 kW
- Einspeiseleistung ferngesteuert reduzieren und
- Ist-Einspeisung abrufen
2. PV-Anlage mit 30 kW<P≤100 kW
- Einspeiseleistung ferngesteuert reduzieren
3. PV-Anlage mit P≤30 kW
- Einspeiseleistung ferngesteuert reduzieren oder
- Max. Wirkleistungseinspeisung auf 70% der installierten Leistung reduzieren
Die Möglichkeiten des Flexibilitätsmanagements wurden mit dem EEG 2021 schließlich weiter ausgebaut. Im Mittelpunkt dieser Novelle steht das intelligente Messsystem (iMSys). Neben einer Verschiebung der Leistungsgrenzen (nun 25 kW statt 30 kW) wird im Gesetz ab sofort unterschieden, ob ein intelligentes Messystem plus Steuerungseinrichtung verbaut ist oder eine Überbrückungstechnologie genutzt wird. Unabhängig von der genutzten Technologie und der Leistungsklasse wird die Fernsteuerbarkeit der Anlagen ab 25 kW gesetzlich festgelegt.
Anfang des Jahres 2025 wurden mit der EnWG-Novelle (auch „Solarspitzen-Gesetz“ genannt) weitere Anforderungen an die für den VNB nutzbare Mess- und Steuertechnik einer Anlage konkretisiert. Ist ein iMSys mit Steuerungseinrichtung verbaut, gilt für jede Anlage mit einer Leistung von min. 7 kW: dass Netzbetreiber „ jederzeit die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeiseleistung […] vollständig oder […] stufenweise oder stufenlos ferngesteuert regeln können“ (§ 9 Abs. 1 EEG). Wurde hingegen eine Überbrückungstechnologie verbaut, wird bei Anlagen mit einer Leistung von unter 100 kW eine Wirkleistungsbegrenzung auf 60% eingeführt.
Nach den Erfahrungen mit Redispatch 2.0, dass nicht jede nominell steuerbare Anlage auch auf den Steuerbefehl reagiert, wurde zur Verbesserung des Netzengpassmanagements mit der EnWG-Novelle von 2025 auch der sogenannte „Anlagen-TÜV“ eingeführt, der den jährlichen Test der Steuerbarkeit aller gemäß § 9 EEG steuerbaren Anlagen vorschreibt.
Die Entwicklung des „Steuerungs-Paragraphen § 9 EEG“ ist noch nicht beendet, zeigt aber die klare Richtung hin zum Smart Grid mit praxistauglichem Flexibilitäts-Management.
Bei der Inbetriebnahme einer neuen Anlage zwischen 7 und 100 kW ist außerdem zu beachten, dass für 90% der seit dem 25.02.2025 neu installierten Erzeugungsleistung die entsprechenden Anlagen nach § 45 MsbG mit einem iMSys plus Steuerbox ausgestattet werden müssen (Pflichtrollout).
Wenn Sie betroffen sind, noch Fragen haben oder Ihr Vorgehen mit uns abstimmen möchten – wir unterstützen Sie gerne. Sprechen Sie uns an!
Dr. Bärbel Wicha-Krause
Senior Manager
E-Mail
Luca Zeichner
Consultant
E-Mail