Newsletter Netzbetreiber | 20.01.2026 Kostenerhebung Gas Basisjahr 2025 – eine Vereinfachung ist nicht zu beobachten Autoren: Oliver Radtke

 

Am 12. Januar hat die Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur den Entwurf zur Kostenerhebung Gas für das Basisjahr 2025 veröffentlicht. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK9-25/605-1 bis -5 geführt. Die Adressaten sind Fernleitungs- und Gasverteilernetzbetreiber (einschließlich Kombinationsnetzbetreiber) im Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur, Kleinstnetzbetreiber sind ausgenommen. Die Anforderungen an die Netzbetreiber sind wieder erheblich und im Vergleich zu früheren Kostenerhebungen sind keine Vereinfachungen erkennbar.

Die Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur hat am 12. Januar den Entwurf zur Kostenerhebung Gas für das Basisjahr 2025 veröffentlicht. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK9-25/605-1 bis -5 geführt.

Die Adressaten sind Fernleitungs- und Gasverteilernetzbetreiber (einschließlich Kombinationsnetzbetreiber) im Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur, Kleinstnetzbetreiber sind ausgenommen.

Fristen und Umfang

  • Übermittlung der vollständigen Unterlagen:
    • Fernleitungsnetzbetreiber bis 01.06.2026
    • Verteilnetzbetreiber (Regelverfahren) bis 01.07.2026
    • Verteilnetzbetreiber (vereinfachtes Verfahren) bis 01.10.2026
  • Vorverlagerte Abgabe zum Sachanlagevermögen: Bis zum 31.03.2026 müssen die Netzbetreiber das Anlagevermögen in dem von der BNetzA bereitgestellten Erhebungsbogen übermitteln.
  • Für von Dritten überlassene Anlagegüter sind separate Erhebungsbögen vorzulegen.
  • Für Dienstleistungen von verbundenen Unternehmen ist wieder ein eigener Erhebungsbogen einzureichen, sofern die Kosten mit dem verbundenen Dienstleister den Schwellenwert übersteigen. Dieser ist definiert als 5% der angepassten Erlösobergrenze des Kalenderjahres 2025 abzüglich der Kosten für die Inanspruchnahme der vorgelagerten Netzebene.
  • Neben den Erhebungsbögen ist auch wieder ein Bericht mit erheblichen zusätzlichen Berichtspflichten zu erstellen. Es ist ein Bericht einzureichen. Der Netzbetreiber hat für Verpächter, Subverpächter und Dienstleister jeweils eigene Kapitel in dem Bericht zu erstellen.
  • Bei Netzübergängen nach dem Basisjahr sind gesonderte Berichte und Erhebungsbögen für übergehende Netze erforderlich.

 

Form und Übermittlungsweg

  • Die Daten sind vollständig und richtig im vorgegebenen XLSX-Format zu erfassen. Strukturänderungen der Datei sind unzulässig.
  • Der Bericht nebst Anhang und Anlagen ist ausschließlich elektronisch und als durchsuchbares PDF zu übermitteln. Zusätzlich ist eine Inhaltsübersicht per E-Mail erforderlich.
  • Die Übermittlung erfolgt über das Energiedaten-Portal. Alle Dokumente sind vorab mit eCrypt zu verschlüsseln.

 

Erhebungsbogen

  • Der Erhebungsbogen umfasst grundsätzlich wieder einen Datenumfang, wie er aus der früheren Kostenprüfung bekannt ist. Der Aufbau des Bogens hat sich jedoch erheblich verändert.
  • Grundsätzlich werden die Daten der Jahre 2023 bis 2025 gefordert. Neben der GuV und dem kalkulatorischen Anlagevermögen werden auch die Bilanzen und der Rückstellungsspiegel abgefragt.
  • Der Bogen gliedert sich in die folgenden Arbeitsblätter:
    • A_Stammdaten: Enthält Informationen zu Netzbetreibern (NB), VP-/DL-Verhältnissen, Netzteilen.
    • A1_Fragen: Enthält diverse Fragen unter anderem zu Schlüssel und DL-Verträge (nur DL).
    • A2_SaLi (Saldenliste): Enthält die Saldenliste der Jahre 2023-2025.
    • B_Bilanz: Enthält eine detaillierte Bilanz für 2023-2025, aufgeteilt in Kategorien wie Sonstige, Strom, H2 und Gas.
    • A3_Hinzu_Kürz: Enthält Kürzungen in Bilanz und GuV, einschließlich Biogas-/MRU-/sonstiger Kürzungen.
    • B1_RSt_Spiegel: Enthält Gasverteilung, Verbrauch, Auflösung und Zuführung.
    • C_GuV: Enthält eine Gesamtübersicht, aufgeteilt in Kategorien wie „Sonstige“, „Strom“, „H2“ und „Gasnetz“ (über SaLi gespeist)
    • D1_SAV: Darstellung von SAV, Anlagenabgängen, Restwerten 2024 und AfA-Methodik
    • D2_Zuschüsse: Darstellung von BKZ/NAKB/Investitionszuschüssen
    • D3_WAV: Darstellung von WAV, Restwerten 2024 und AfA-Methodik
    • E_VL: Darstellung tariflicher/betrieblicher Vereinbarungen
       
  • In allen Bereichen erfolgt eine Abfrage der Positionen. Dabei werden zum einen die neuen Anforderungen aus RAMEN und GasNEF berücksichtigt, zum anderen auch die Themen Wasserstoff, und Biogas.
  • Im Reiter „Bilanz“ soll für alle drei Jahre die Bilanz aufbereitet werden. Die Darstellung umfasst sämtliche Tätigkeiten. Es ist unklar, warum die BNetzA die Bilanz weiterhin abfragt. Im Zuge der Umstellung auf WACC haben die Bilanzpositionen keinen Einfluss mehr auf die Höhe der Eigenkapitalverzinsung. Die BNetzA spricht immer von Vereinfachungen im Rahmen der Datenerhebung. Die Bilanz nicht abzufragen, wäre ein guter Ansatz gewesen, um den Aufwand in der Kostenprüfung zu verringern.
  • Die Darstellung des Sachanlagevermögens erfolgt grundsätzlich in bekannter Form. Die Herleitung der Restwerte weicht jedoch von der Darstellung aus dem Transformationselement ab. Dadurch entsteht zusätzlicher Aufwand in der Datenaufbereitung, der aus unserer Sicht in dieser Form nicht erforderlich ist.

 

Bericht

Die BNetzA hat erneut sehr umfangreiche Mindestanforderungen an die Inhalte des Berichts formuliert. Kernziel liegt weiterhin darin, einen sachkundigen Dritten in die Lage zu versetzen, die Kostenartenrechnung vollständig und nachvollziehbar zu prüfen. Analog zum Erhebungsbogen müssen in dem Bericht die Jahre 2023 bis 2025 detailliert erläutert werden.
Im Mittelpunkt stehen die Darlegung der Kosten- und Erlöslage sowie eine detaillierte Erläuterung großer Kostenpositionen, wesentlicher Geschäftsvorfälle, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen (Top 20) und eines Mehrjahresvergleichs.

Grundsätzlich lässt sich nicht feststellen, dass die BNetzA im Zuge der Kostenerhebung deutliche Vereinfachungen im Vergleich zu früheren Kostenprüfungen vorgenommen hat. Es bleibt abzuwarten, ob im Rahmen der Anhörung noch Positionen entfallen und es zu einer wirklichen Erleichterung kommen wird.
Ebenfalls offen ist, wie die Landesregulierungskammern vorgehen werden und ob dort eine deutliche Vereinfachung zu beobachten sein wird.

Eine detaillierte Analyse des Festlegungsentwurf wird derzeit erstellt. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 
 

Oliver Radtke
Leiter Kompetenzteam Regulierung
oliver.radtke@bet-consulting.de

 

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