„EmpCo“ in deutsches Recht umgesetzt
Bereits im März 2024 wurde die Empowering-Consumers-Richtlinie (EmpCo-RL) der Europäischen Union im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Eines der zentralen Ziele: Verbraucher*innen vor falschen Umweltaussagen zu Produkten und Unternehmen schützen. Die Überführung in deutsches Recht erfolgte mittels einer Novelle des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), die am 19.02.2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und am 27. September dieses Jahres in Kraft treten wird.
Die im neuen UWG enthaltenen Zusätze haben es in sich – zumal Verbraucherschutzverbände ein genaues Auge auf die Einhaltung haben werden und bei Verstößen Geldbußen von bis zu 4 % des Jahresumsatzes möglich sind. Eine B E T-Analyse der Internetauftritte zahlreicher deutscher EVU zeigt, dass nahezu alle Unternehmen potenziell UWG-relevante Umweltaussagen auf ihren Webseiten treffen.
Welche Aussagen EVU nun überprüfen müssen
Mit der Umsetzung der EmpCo wird die neue Kategorie der „Umweltaussagen“ ins Wettbewerbsrecht eingeführt. Umweltaussagen sind demnach rechtlich nicht verpflichtende Aussagen oder Darstellungen, die ausdrücklich oder stillschweigend angeben, dass …
- … ein Produkt, eine Marke oder ein Unternehmen eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist als andere Produkte, Marken oder Unternehmen oder
- … die Auswirkung eines Produkts, einer Marke oder eines Unternehmens auf die Umwelt im Laufe der Zeit verbessert wurde.
Die UWG-Novelle enthält sechs neue geschäftliche Handlungen, die ab Ende September als „irreführend“ gelten und somit strafbewährt sind. Drei davon beziehen sich explizit auf Umweltaussagen:
- Umweltaussagen über künftige Umweltleistungen
Umweltaussagen über zukünftige Umweltleistungen, die nicht durch einen Umsetzungsplan belegt werden können. Der Umsetzungsplan (bspw. eine Dekarbonisierungsstrategie) muss dabei objektiv, öffentlich einsehbar, ausreichend detailliert und realistisch sein, über messbare und zeitgebundene Ziele verfügen und relevante Ressourcen zuweisen (bspw. Finanzierung, Personal). Zudem muss der Plan regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft und dessen Prüfergebnisse veröffentlicht werden.
- Nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussagen
Umweltaussagen gelten als „nicht nachweisbar“ und „allgemein“, wenn das Unternehmen keine ihnen zugrunde liegende „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ nachweisen kann. Anerkannte hervorragende Umweltleistungen sind dabei Leistungen im Einklang mit der EU-Ecolabel-Verordnung (EG 66/2010), nationalen oder regionalen Umweltkennzeichen nach ISO 14024 Typ I (in Deutschland v. a. der Blaue Engel) oder Umwelthöchstleistungen nach sonstigem geltenden Unionsrecht (z. B. Ökodesign-Richtlinie, Energy-Label-Verordnung, EU-Batterieverordnung).
Unwahre Angaben zur Reichweite einer Umweltaussage
Umweltaussagen zum gesamten Produkt oder zu der gesamten Geschäftstätigkeit des Unternehmens, wenn sich die Umweltaussage nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder nur auf eine bestimmte Aktivität der Geschäftstätigkeit des Unternehmens bezieht.
Darüber hinaus sind drei weitere Arten von irreführenden Handlungen zukünftig untersagt:
- Aussagen zu Umweltauswirkungen bei Kompensation von Treibhausgasemissionen
Aussagen (interessanterweise nutzt der Gesetzgeber hier nicht den Begriff der „Umweltaussage“), die sich auf die Kompensation von THG-Emissionen gründen und nach denen ein Produkt (hier ist von Marke oder Unternehmen keine Rede) neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat. Beispiele: „klimaneutraler Strom“, „klimafreundliches Erdgas“ – wenn die vermeintliche Klimawirkung mithilfe von THG-Kompensationszertifikaten erreicht wurde. Herkunftsnachweise (HKN) sind keine Kompensationen im Sinne des UWG.
- Unzulässiges Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels
Die Nutzung eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Die Anforderungen an zulässige Zertifizierungssysteme sind dabei im neuen UWG im Detail festgelegt. Unter anderem müssen die Anforderungen für den Erhalt des Siegels öffentlich einsehbar sein und ihre Einhaltung muss durch ein objektives Verfahren durch einen unabhängigen Dritten (Zertifizierer) überwacht werden.
- Darstellung gesetzlicher Produktanforderungen als Besonderheit eines Angebots
Darstellung von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte in der betreffenden Produktkategorie gelten, als Besonderheit des Angebots des Unternehmens.
Welche Folgen hat das neue UWG für die Klimastrategien von EVU?
Die Umsetzung der EmpCo ist nicht nur Anlass, die eigene Webseite systematisch auf relevante Aussagen zu überprüfen, sondern auch die eigene Dekarbonisierungsstrategie – sofern vorhanden – einer Revision zu unterziehen. Bei der Erarbeitung oder Aktualisierung von Klimastrategien sollten Energieversorger darauf achten, dass diese den Anforderungen des UWG an Umsetzungspläne genügen.
Entsprechende Strategien sollten also von einer soliden, GHG-Protokoll-konformen THG-Bilanz ausgehend konkrete Maßnahmen für jede einzelne Emissionsquelle definieren, die ökologische Wirkung der Maßnahmen anhand eines konsistenten Szenarios bewerten und Investitionsbedarfe ermitteln. Die Maßnahmen sollten zudem mit klaren Verantwortlichkeiten versehen und die Gesamtstrategie inkl. der notwendigen Finanzierung durch die Geschäftsführung und den Aufsichtsrat abgesegnet werden. Abschließend ist die Strategie durch einen Sachverständigen (bspw. ein Ingenieurbüro, Beratungshaus oder Wirtschaftsprüfer) zu begutachten und das Ergebnis der Prüfung auf der Homepage des EVU zu veröffentlichen.
Wie können EVU nun konkret vorgehen?
Wichtig ist im ersten Schritt eine systematische Überprüfung der eigenen Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation. Hierfür bietet sich ein internes Projektteam an, das mit Vertreter*innen der Rechts- und Compliance-Abteilung, des Marketings, des Vertriebs sowie des Nachhaltigkeitsmanagements besetzt ist. Gemeinsam können relevante Aussagen und Darstellungen identifiziert und überprüft werden. Anschließend ist zu entscheiden, wie irreführende Formulierungen korrigiert werden können oder ob sie gestrichen werden sollen.
BET unterstützt Sie bei Bedarf gerne bei der fachlichen Überprüfung Ihrer aktuellen Umweltaussagen über künftige Umweltleistungen, bei der UWG-konformen Erarbeitung bzw. Aktualisierung Ihrer Dekarbonisierungsstrategie oder bei der Begutachtung solcher Umsetzungspläne.
Weiterführende Links
- Wir freuen uns über Ihre Teilnahme an unserem kostenlosen Webinar „Von UWG über Gebäudemodernisierungsgesetz zu ESRS: Das ändert sich für Klimastrategien von EVU“, am 21. April 2026 von 11:00 bis 12:00 Uhr, Infos und Anmeldung hier.
- Nachhaltigkeit bei EVU mit Gleichgesinnten diskutieren und entwickeln:
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