Newsletter Nachhaltigkeit | 21.01.2026 Von CO₂-Preis über GHG-Protokoll bis Deutschlandfonds: Was 2026 für die Nachhaltigkeit von EVU wichtig wird Autoren: Philip Hillebrand

 

Das Jahr 2026 bringt einige regulatorische Änderungen für die Nachhaltigkeit von EVU mit sich: anhaltende Diskussionen rund um den EU ETS 2, die Verabschiedung der überarbeiteten CSRD und ESRS, verschärfte Transparenz- und Greenwashing-Regeln, neue Investitionsimpulse wie den Deutschlandfonds und viele weitere Themen. Damit verändern sich auch Kostenstrukturen, Berichtspflichten und Finanzierungsmöglichkeiten deutlich.

Das Jahr 2026 markiert in Deutschland und der Europäischen Union einen wichtigen Schritt hin zu einem nachhaltigen Wirtschafts- und Energiesystem. Für Unternehmen der Energiewirtschaft entstehen neue regulatorische Pflichten. Im Fokus stehen Transparenzpflichten, Energieeffizienz, CO₂-Bepreisung und Finanzierungsinstrumente.

Ab 1. Januar 2026
Marktlich gebildeter CO₂‑Preis im nationalen Emissionshandel
Ab 1. Januar 2026 vollzieht Deutschland einen zentralen Wandel in der CO₂‑Bepreisung fossiler Brenn‑ und Kraftstoffe im Rahmen des nationalen Emissionshandels: Statt eines festen Preises wird der CO₂‑Preis im Jahr 2026 marktlich in einem vorgegebenen Preiskorridor ermittelt, konkret zwischen 55 € und 65 € pro Tonne CO₂. Die Versteigerung der Emissionszertifikate erfolgt dabei im Rahmen eines Auktionsverfahrens, bei dem der Preis innerhalb dieser Spanne in Abhängigkeit von Angebot und Nachfrage entsteht.

29. Januar 2026
Zunehmende Verpflichtung von Banken zur Berücksichtigung von Klima‑ und ESG‑Risiken
Ein weiterer bedeutender regulatorischer Impuls für die Energiewirtschaft ergibt sich aus dem EU‑Bankenpaket, insbesondere der Capital Requirements Directive VI (RL (EU) 2024/1619). Diese Richtlinie, die am 9. Juli 2024 in Kraft getreten ist, erweitert die bestehenden Banken‑Aufsichtsregeln um klare Vorgaben zur Berücksichtigung von Umwelt‑, Sozial‑ und Governance‑Risiken (ESG‑Risiken) im Risikomanagement und in der Kreditvergabe. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 10. Januar 2026 in nationales Recht umsetzen. In Deutschland erfolgt dies über das sogenannte Bankenrichtlinienumsetzungs‑ und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG), das am 29. Januar vom Bundestag verabschiedet werden soll.
Kern der Neuerungen ist, dass Banken künftig ESG‑Risiken systematisch in ihre Risikostrategien, internen Kontrollen und Kreditentscheidungen einbeziehen müssen. Dazu zählen sowohl physische Risiken (z. B. Folgen des Klimawandels) als auch Transitionsrisiken (z. B. Wertverluste durch regulatorische Veränderungen), die sich über Kreditengagements auf die Stabilität der Institute auswirken können. Banken müssen dafür ESG‑Risikopläne entwickeln und in ihre Governance‑Strukturen integrieren.
Für EVU bedeutet die CRD VI‑Umsetzung, dass Kreditentscheidungen von Banken künftig stärker an der Fähigkeit des Unternehmens hängen werden, ESG‑Risiken zu identifizieren, zu steuern und zu berichten.

Voraussichtlich Q1 2026
Umsetzung der „alten“ CSRD in Deutschland
Auch im Jahr 2026 ist die Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht noch nicht vollständig abgeschlossen. Die ursprüngliche Umsetzungsfrist (6. Juli 2024) wird deutlich überschritten – das nationale Umsetzungsgesetz befindet sich weiterhin in der finalen politischen und rechtlichen Ausgestaltung. Dabei handelt es sich wohlgemerkt noch um die „alte“ CSRD, die vor dem Omnibus-Paket 1 der EU-Kommission galt. Die Bundesregierung versucht jedoch, erste Änderungen der „neuen“ CSRD, allen voran die Anhebung des Schwellenwerts auf 1.000 Mitarbeitende, bereits in das Umsetzungsgesetz (UG) zu integrieren.
Die Verzögerung hat nicht nur der Bundesregierung ein Vertragsverletzungsverfahren der EU eingebracht, sondern verursacht auch Unsicherheit für 2025 bereits berichtspflichtige Unternehmen („erste Welle“). Als sicher kann wohl gelten, dass eine Verabschiedung des CSRD-Umsetzungsgesetzes im Frühjahr 2026 keine rückwirkenden Pflichten für Nachhaltigkeitsberichte über das Jahr 2025 haben kann – außer das Unternehmen hat ein kalenderungleiches Geschäftsjahr: Dann gelten die 2026 verabschiedeten Regeln für das Geschäftsjahr, das im Jahr 2026 endet.
So schnell wird die Bundesregierung das Thema „CSRD-Umsetzung“ jedenfalls nicht loswerden. Sobald die „alte“ Richtlinie in deutsches Recht überführt wurde, wird sich die Regierung mit der „neuen“ CSRD beschäftigen dürfen.

Mitte 2026
Verabschiedung der überarbeiteten CSRD, ESRS, VSME und Taxonomie durch die EU
Nachdem in Folge des Omnibus-Pakets 1 der EU-Kommission im vergangenen Jahr bereits Entwürfe für die angepasste CSRD, die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sowie die Taxonomie-Verordnung vorgelegt wurden und die Kommission eine Interims-Empfehlung zum freiwilligen Nachhaltigkeitsberichtsstandard VSME veröffentlicht hat, sollen die Gesetzestexte bis Mitte dieses Jahres offiziell verabschiedet und im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Den Anfang machte zu Jahresbeginn die Taxonomie. Am 8. Januar wurde die überarbeitete Verordnung 2026/73 im Amtsblatt publiziert.

Bis spätestens August 2026
Umsetzung EU-Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpaket (EnWG-Novelle)
Die EU hat mit dem Gas‑ und Wasserstoff‑Binnenmarktpaket (bestehend aus Richtlinie (EU) 2024/1788 und Verordnung (EU) 2024/1789) einen neuen gemeinsamen Ordnungsrahmen für den Gas‑ und entstehenden Wasserstoff‑Binnenmarkt geschaffen. Ziel ist es, erneuerbare und kohlenstoffarme Gase, einschließlich Wasserstoff, besser zu integrieren, marktwirtschaftliche Rahmenbedingungen zu schaffen und faire Netzzugangs‑, Entgelts‑ und Netzplanungsregeln zu etablieren, die sowohl die Energieversorgungssicherheit als auch den langfristigen Umbau der Energiemärkte unterstützen.
In Deutschland und anderen Mitgliedsstaaten ist die Richtlinie bis August 2026 in nationales Recht zu übernehmen. Die Bundesregierung hat dazu einen Referentenentwurf zur Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und weiterer energierechtlicher Vorschriften vorgelegt, um die EU‑Vorgaben umzusetzen. Dieser Entwurf wurde im Herbst 2025 in die Länder‑ und Verbändeanhörung gegeben und soll bis zur parlamentarischen Sommerpause 2026 abgeschlossen werden.
Die vorgelegte Novelle folgt dabei den EU-Vorgaben und enthält neue Regelungen zu Verteilnetzentwicklungsplänen, die eine technologieoffene, nachfragebasierte Planung und Weiterentwicklung der Gasnetze erlauben und bei sinkender Gasnachfrage Perspektiven für Umnutzung oder Außerbetriebnahme schaffen. Zudem sollen Vorgaben zur Zertifizierung, Entflechtung und zum Marktzugang sowohl für Gas‑ als auch Wasserstoffnetzbetreiber umgesetzt und langfristige fossile Gaslieferverträge ohne CCU/CCS ab Ende 2049 verboten werden.

27. September 2026
Inkrafttreten des geänderten Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (EmpCo und UWG)
Die Empowering-Consumers‑Richtlinie (EmpCo‑RL) trat am 27. März 2024 in Kraft. In Deutschland wurde sie Ende Dezember 2025 mit einer Anpassung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) in nationales Recht umgesetzt. Ziel ist ein verstärkter Schutz gegen Greenwashing. Allgemeine Umweltaussagen wie „grün“, „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“ sind nur zulässig, wenn sie klar belegbar und objektiv nachweisbar sind. Klassische Kompensationen gelten nicht mehr als Nachweis für die Klimaneutralität. Ab dem 27. September 2026 treten die Änderungen in Kraft.
Ziel ist es, irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen im Markt zu unterbinden. Für Energieversorger bedeutet das konkret: Bezeichnungen wie „klimaneutrales Erdgas“ dürfen nicht mehr verwendet werden.

2026 (genauer Zeitpunkt noch unbekannt)
Neue Finanzierungsinstrumente für die Energiewirtschaft durch den Deutschlandfonds
Mit dem Deutschlandfonds setzt der Bund ein gezieltes Investitionssignal zur Beschleunigung der Energiewende. Ziel des Fonds ist es, durch staatliches Ankerkapital und Garantien private Investitionen in nachhaltige Infrastruktur zu mobilisieren. Insgesamt sollen so Investitionen in dreistelliger Milliardenhöhe angestoßen werden. Ende Dezember 2025 ist der Deutschlandfonds bereits in einer ersten Stufe angelaufen – u. a. mit einem Finanzierungsinstrument für die Geothermie. Im Jahr 2026 sollen weitere Stufen hinzukommen. Insbesondere „Instrumente zur Modernisierung der Energieinfrastruktur“ sollen in diesem Jahr im Fokus stehen.

2026 (genauer Zeitpunkt noch unbekannt)
Entlastungen durch die Novelle des Energieeffizienzgesetzes
Die Bundesregierung arbeitet an einer Novelle des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG), die nationale Energieeffizienzpflichten stärker an die EU‑Energieeffizienzrichtlinie (EED) anpassen und zugleich Bürokratie abbauen soll. Der Entwurf sieht vor, die Schwelle für den jährlichen Gesamtenergieverbrauch, ab dem ein Unternehmen zur Einführung eines zertifizierten Energie‑ oder Umweltmanagementsystems wie bspw. EMAS verpflichtet werden, von derzeit 7,5 GWh auf 23,6 GWh anzuheben. Dies entspricht dem EU‑Mindeststandard. 
Interessant ist in diesem Kontext, dass die EU‑Kommission in einer Empfehlung (2024/2002) vorgeschlagen hat, den Energieverbrauch aller „linked enterprises“ – also wirtschaftlich verbundener Unternehmen – zusammenzurechnen, wenn der Schwellenwert ermittelt wird. Dadurch würde nicht nur der Verbrauch einzelner rechtlicher Einheiten, sondern die konsolidierten Energieverbräuche eines Konzerns maßgeblich für die Pflicht zur Effizienzberichterstattung. Diese Konsolidierung kann dazu führen, dass Unternehmen, die einzeln unterhalb der Schwelle liegen, durch Aggregation dennoch berichtspflichtig werden, auch wenn die Schwellenwerte nun angehoben werden.
Die Ausweitung auf „linked enterprises“ findet sich aktuell jedoch nicht explizit in dem Ende Dezember 2025 bekanntgewordenen Referentenentwurf. Die Empfehlung der EU-Kommission allein ist nicht rechtsverbindlich.

2026 (genauer Zeitpunkt noch unbekannt)
Science-Based Targets: Veröffentlichung des neuen Net-Zero Coporate Standard 2.0
Im Zuge der Weiterentwicklung wissenschaftsbasierter Klimaziele (“science‑based targets”) überarbeitet die Science Based Targets initiative (SBTi) aktuell ihre Standards. Die SBTi hat im März 2025 den Entwurf für die nächste Version ihres Corporate Net‑Zero Standards (V2.0) veröffentlicht, der künftig die Anforderungen an kurz‑ und langfristige Klimaziele stärker präzisieren soll. Die finale Version soll nach Abschluss der Konsultation im Laufe des Jahres 2026 veröffentlicht werden. Ab 2028 wird der Standard verbindlich gelten. Noch bis Ende 2027 können Unternehmen neue Ziele nach der aktuellen Version (V1.3) setzen. Zugleich plant die SBTi Übergangspflichten, damit bestehende Ziele auch bei Umstellung auf V2 konsistent und kompatibel bleiben. Ziel der Überarbeitung ist es, die Struktur, Transparenz und Umsetzungspraxis von GHG‑Reduktionszielen zu verbessern, etwa durch klarere Vorgaben zu Scope‑1‑, Scope‑2‑ und Scope‑3‑Emissionen und zu Emissionspfaden.

2026 (genauer Zeitpunkt noch unbekannt)
Abschließende Konsultation zur Überarbeitung der Scope-2-Guidelines des GHG‑Protokolls
Das Greenhouse Gas (GHG) Protocol wird weiterentwickelt. Bis Ende Januar 2026 sind neue Entwürfe für die Scope‑2‑Guidance in der öffentlichen Konsultation. Ziel ist es, mehr Genauigkeit und Vergleichbarkeit in der Bilanzierung von indirekten Emissionen aus zugekaufter Energie zu schaffen. Die vorgeschlagenen Änderungen behalten die duale Berichterstattung (location‑ und market‑based) bei, allerdings sollen die Anforderungen für die marktbasierte Ermittlung von Emissionen deutlich strenger werden. Vorgesehen ist u. a. ein sog. „hourly matching“ – also der Nachweis der Zeitgleichheit von Verbrauch und korrespondierender Erzeugung mit den zugehörigen Emissionsfaktoren.
Neben der Scope‑2‑Konsultation führt das GHG Protocol derzeit eine zweite Konsultation durch, die sich mit „Electricity‑Sector Consequential Methods“ beschäftigt. Diese Konsultation läuft ebenfalls bis zum 31. Januar 2026 und konzentriert sich speziell auf Methoden zur quantitativen Bewertung der systemweiten Auswirkungen von Maßnahmen im Stromsektor (z. B. saubere Energie‑Beschaffung oder Investitionen außerhalb der Unternehmensinventare). Ziel ist Standardisierung der Ausweisung von „vermiedenen Emissionen“.
Im Laufe des Jahres 2026 soll  noch eine zweite Konsultationsrunde folgen. Die Veröffentlichung der finalen Standards erfolgt dann im Jahr 2027.
 

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