EU-Vorgaben werden umgesetzt
Mit der EnWG-Novelle vom 23. Dezember 2025 wurde erstmals ein eigener Rechtsrahmen für Energy Sharing geschaffen. Der neue § 42c EnWG ermöglicht es, Strom aus erneuerbaren Energien gemeinschaftlich zu nutzen, auch wenn hierfür das öffentliche Stromnetz genutzt wird.
Damit setzt Deutschland europäische Vorgaben aus der RED II und der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie um. Diese verpflichten die Mitgliedstaaten, „Energy Sharing“ bzw. „Bürgerenergiegemeinschaften“ zu ermöglichen, in denen Bürger, Kommunen oder Unternehmen gemeinsam erneuerbare Energie erzeugen und nutzen können.
Energy Sharing ist damit Teil eines europäischen Ansatzes, lokale Akteure stärker an der Energiewende zu beteiligen und die dezentrale Energieversorgung zu fördern.
Grundprinzip des Energy Sharing
Im Grundmodell ermöglicht Energy Sharing erstmals Betreibern von PV-Anlagen und Batteriespeichern – sogenannten „Prosumern“ –, ihren erzeugten Strom mit anderen Letztverbrauchern (z. B. Nachbarn) zu teilen oder sich zu Gemeinschaften zusammenzuschließen, in denen erneuerbarer Strom gemeinsam erzeugt und genutzt wird.
Anders als bei klassischen Eigenversorgungsmodellen kann der Strom gebäudeübergreifend genutzt werden, sofern sich die Teilnehmer im selben Verteilnetzgebiet befinden. Die Zuordnung der Strommengen erfolgt bilanziell über das öffentliche Stromnetz unter Einbindung der energiewirtschaftlichen Marktprozesse. Produktion und Verbrauch werden über intelligente Messsysteme erfasst und zeitlich miteinander verrechnet.
Damit entsteht ein Modell zwischen klassischer Stromlieferung und Eigenversorgung, das insbesondere für lokale Energiegemeinschaften und kommunale Energieprojekte interessant sein kann.
Abgrenzung zu Mieterstrom und gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung
Der im vergangenen Monat geleakte EEG-Gesetzentwurf für 2027 sieht vor, dass Überschussstrommengen, die ins Netz eingespeist werden, von Seiten des Gesetzgebers gar nicht bzw. deutlich schlechter als bisher gefördert werden. Dadurch könnten Modelle wie Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) unter Umständen wirtschaftlich noch weiter unter Druck geraten.
Genau hier setzt Energy Sharing an: Durch die grundstücksübergreifende Nutzung von Überschussstrom kann dieser auch an Mieter in anderen Gebäuden vermarktet werden. Damit lässt sich die Eigenverbrauchsquote erhöhen und gleichzeitig die (zukünftig schlechter vergütete) Netzeinspeisung reduzieren.
Wirtschaftliche Herausforderungen
Allerdings gibt es bislang noch einen entscheidenden Haken – zumindest in Deutschland. Anders als in Österreich oder Italien, wo Energy Sharing durch reduzierte Netzentgelte gefördert wird, fallen hierzulande beim Transport über das öffentliche Netz weiterhin Netzentgelte sowie sämtliche Abgaben und Umlagen in voller Höhe an.
Im Gegensatz zu Mieterstrom oder anderen lokalen Versorgungsmodellen sind derzeit auch keine spezifischen Fördermechanismen oder finanziellen Anreize vorgesehen. Zusätzlich entstehen neue Anforderungen etwa bei Messkonzepten, Bilanzierung und Abrechnung innerhalb der Energiegemeinschaft.
Energy Sharing bietet damit zwar mehr räumliche Flexibilität, kann aber derzeit wirtschaftlich nicht mit klassischen Modellen der lokalen Stromnutzung mithalten.
Ansatzpunkte zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit liegen insbesondere in regulatorischen Anpassungen, etwa durch reduzierte Netzentgelte für lokal erzeugten und verbrauchten Strom oder durch die Einführung spezifischer Fördermechanismen. Darüber hinaus können optimierte Mess- und Bilanzierungskonzepte sowie die Kombination mit Speichern dazu beitragen, den Eigenverbrauch zu erhöhen und die Wirtschaftlichkeit von Energy-Sharing-Modellen zu verbessern.
Bedeutung für Kommunen und Stadtwerke
Trotz dieser Einschränkungen zeigt die Beratungspraxis bei BET, dass Energy Sharing insbesondere für Kommunen ein relevantes Thema ist und zugleich neue Rollen für Stadtwerke eröffnet.
In kommunalen Energiekonzepten geht es häufig nicht nur um kurzfristige Wirtschaftlichkeit, sondern auch um strategische Ziele der Energiewende. Dazu zählen etwa die stärkere lokale Nutzung von PV-Strom, die gebäudeübergreifende Nutzung von Strom aus kommunalen Liegenschaften, die Einbindung von Bürgerinnen und Bürgern in Energieprojekte sowie eine höhere regionale Wertschöpfung.
Für Stadtwerke ergibt sich daraus vor allem eine Rolle als Umsetzer und Betreiber entsprechender Modelle. Sie können Energy-Sharing-Konzepte organisatorisch, technisch und vertrieblich ausgestalten und damit neue Aufgaben im Kontext kommunaler Energieversorgung übernehmen.
Darüber hinaus eröffnet Energy Sharing auch für Projektentwickler neue Perspektiven, etwa durch die Kombination von Erzeugungsanlagen mit lokalen Vermarktungskonzepten und innovativen Beteiligungsmodellen.
Energy Sharing wird daher bereits in ersten Diskussionen rund um kommunale Energieprojekte und Konzessionsverträge als mögliche zukünftige Option aufgegriffen.
Energy Sharing richtig einordnen
Neue Versorgungsmodelle wie Energy Sharing bringen zahlreiche regulatorische, technische und wirtschaftliche Fragestellungen mit sich.
Wir unterstützen Kommunen, Stadtwerke und Projektentwickler dabei, neue Versorgungsmodelle regulatorisch einzuordnen, wirtschaftliche Potenziale zu bewerten und geeignete technische sowie organisatorische Umsetzungsmodelle zu entwickeln.
Gerade bei neuen Konzepten wie Energy Sharing ist eine integrierte Betrachtung von Regulierung, Markt und Technik entscheidend.
Fazit
Energy Sharing eröffnet neue Möglichkeiten, lokal erzeugten Photovoltaikstrom gemeinschaftlich zu nutzen und regionale Energiekonzepte weiterzuentwickeln.
Auch wenn wirtschaftliche Anreize derzeit noch begrenzt sind, bleibt das Modell insbesondere für Kommunen und Stadtwerke strategisch interessant. Gerade dort, wo lokal erzeugter Strom stärker vor Ort genutzt und neue Beteiligungsmodelle entwickelt werden sollen, kann Energy Sharing künftig eine Rolle spielen.
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Jörg Ottersbach
Leiter Kompetenzteam Erneuerbare Energien
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