Aus buchhalterischer Sicht stellt sich bei jeder Maßnahme die Frage, ob sie im Anlagevermögen aktiviert werden kann oder als Instandhaltung- und Wartung ausgewiesen werden muss.
Neben den Auswirkungen auf das Ergebnis, macht der Ausweis als Capex oder Opex in der regulatorischen Praxis einen großen Unterschied bei der Anerkennung der genehmigten Kosten.
Dabei gilt, dass Investitionen, die aktiviert werden können, über den Kapitalkostenaufschlag zwischen den Basisjahren die EOG erhöhen. Im Aufwand hingegen erfolgt eine Kostenanerkennung erst später im jeweiligen Basisjahr bzw. in der folgenden Regulierungsperiode, wo diese in die Netzerlöse überführt werden können.
Zudem unterliegen diese Kosten (im Basisjahr) der Kostenprüfung durch die Regulierungsbehörden, wo sie oftmals im Rahmen einer Zeitreihenanalyse nicht vollständig anerkannt werden.
Rechtzeitig, möglichst schon bei der Planung zukünftiger Maßnahmen, sollte nicht nur über die Höhe und zeitliche Einordnung, sondern auch über deren Ausweis in der Buchhaltung nachgedacht werden. Schließlich sind die nächsten Basisjahre für Gas und Strom in greifbarer Nähe.
Dabei gibt es hinsichtlich der Aktivierung im Handelsgesetzbuch grundsätzliche Fragestellungen und Festlegungen. Diese sind z.B. für Netzbetriebsmittel wie Stationsgebäude, Transformatoren, Schalter oder Fahrzeuge i.d.R. gut anwendbar und eindeutig. Insbesondere aber beim Ersatz von Leitungen und Kabeln der Netze bleiben Fragestellungen hinsichtlich der Abgrenzung und selbständigen Nutzung des Wirtschaftsguts (Abschnitt – gesamtes Netz). Während für Fälle der Anschaffung und Herstellung oder Erweiterung die Dinge noch recht klar liegen, ist bei Auswechslung oder Ersatz die Grenze zur Aktivierung oder Instandhaltung und Wartung weniger klar.
Um Klarheit für alle Beteiligten im Unternehmen, Kaufleute und Techniker, sowie im Rahmen der Prüfung zu schaffen, empfiehlt es sich, die unternehmensindividuellen Festlegungen, gemeinsam mit dem Wirtschaftsprüfer zu verschriftlichen, und sie in einer Aktivierungsrichtlinie zu dokumentieren.
Darin sollte nicht nur die praxisnahe Handhabung der Maßnahmen hinsichtlich der Unterscheidung von Erhaltungsaufwand und Aktivierung, sondern im Falle der Aktivierung auch die Definition der einzubeziehenden Kostenbestandteile mit deren Herleitung festgehalten werden.
BET unterstützt Netzbetreiber bei der Investitionsplanung und der regulatorischen Einordnung der verschiedenen Netzkosten.
Michael Seidel
michael.seidel@bet-consulting.de