Newsletter Netzbetreiber | 29.09.2026 Gasnetzentgelte ab 2028 – Orientierung für die künftige Systematik Autoren: Oliver Radtke

 

Mit dem Auslaufen der Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) Ende 2027 steht die Systematik der Gasnetzentgelte vor einer Neuregelung. Die Bundesnetzagentur hat dazu im Juni 2026 Orientierungspunkte im Verfahren zur „Systematik der Gasnetzentgelte“ – kurz SyGNE – veröffentlicht. Das Papier beschreibt mögliche Leitlinien für die künftige Entgeltbildung im Gasverteilernetz und stellt zugleich zahlreiche Fragen zur Diskussion.

Grundsätzliche Aussage ist: Das bewährte System soll weitgehend fortgeführt, zugleich aber an die Transformation der Gasnetze angepasst werden.

Warum die Gasnetzentgelte flexibler werden müssen

Die Notwendigkeit zur Weiterentwicklung ergibt sich vor allem aus dem erwarteten Rückgang der Gasverbräuche. Sinkende Absatzmengen treffen auf Netze, deren Betrieb, Instandhaltung und Vorhaltung nicht proportional reduziert werden können. Dadurch wächst der Druck auf die spezifischen Netzentgelte. Die künftige Systematik muss deshalb ausreichend flexibel sein, damit Netzbetreiber auf unterschiedliche Kundenstrukturen, Mengenentwicklungen und Transformationsgeschwindigkeiten reagieren können. Starre Vorgaben für alle Netzgebiete könnten dagegen zu Fehlsteuerungen führen.

Welche Ziele die neue Systematik erfüllen soll

Im Mittelpunkt stehen drei Ziele: 
Die Entgelte sollen sich an effizienten und strukturell vergleichbaren Kosten orientieren, eine angemessene Finanzierung der Netze ermöglichen und zugleich praktikabel bleiben. Außerdem sollen sie verständlich, transparent und hinsichtlich ihrer künftigen Wirkung nachvollziehbar sein.

Die Effizienzbegrenzung soll weiterhin über den NEST-Prozess erfolgen. Entscheidend ist, dass die Preise die tatsächliche Netznutzung möglichst sachgerecht widerspiegeln – etwa durch eine angemessene Bewertung von Arbeit, Leistung und gegebenenfalls Kapazität.

Was bei Leistungs- und Arbeitspreisen bleiben soll

Für die Fernleitungsnetze sieht die BNetzA in dem Papier keinen grundlegenden Änderungsbedarf. Die bestehenden Festlegungen REGENT, AMELIE, MARGIT und BEATE bilden die Entgeltbildung auf dieser Ebene bereits weitgehend ab.

Für örtliche Verteilernetze favorisiert die Bundesnetzagentur die Beibehaltung des Netzpartizipationsmodells. Auch die Leistungspreise für Kunden mit registrierender Leistungsmessung – sogenannte RLM-Kunden – sollen grundsätzlich erhalten bleiben. Anders als ein Kapazitätspreis richtet sich der Leistungspreis nach der tatsächlich gemessenen Jahreshöchstleistung.

In dem Papier stellt die BNetzA die folgende These zu Diskussion: „Leistungspreise werden beibehalten. Kapazitätspreise lassen im Gasverteilernetz keinen bedeutenden Vorteil erkennen und wären mit erhöhtem Aufwand für Netzbetreiber und Netznutzer verbunden. Zudem fallen bei einer Abkehr von Leistungspreisen Umstellungskosten an.“ 
Die These lässt schon erkennen, dass die BNetzA in der Gasnetzentgeltsystematik, anders als bei den zukünftigen Stromnetzentgelten, keine Kapazitätspreise einführen möchte.

Auch die Arbeitspreise sollen zunächst bestehen bleiben. Derzeit werden etwa 70 Prozent der Erlöse über Leistungspreise und rund 30 Prozent über Arbeitspreise erzielt. Wegen der erwarteten Mengenrückgänge wird allerdings diskutiert, den Arbeitspreisanteil schrittweise zu reduzieren. Für Kunden ohne registrierende Leistungsmessung, sogenannte SLP-Kunden, soll die bisherige, am Verbrauch und an typisierten Benutzungsstunden ausgerichtete Systematik fortgeführt werden. Offen bleibt, ob künftig ein verpflichtender Grundpreis eingeführt wird, um einen Teil der verbrauchsunabhängigen Kosten der Netzvorhaltung abzubilden. Auch die hier aufgeworfene These lässt eine klare Tendenz vermuten: „Die Entgeltsystematik bei SLP-Kunden wird nicht geändert.“

Was sich bei weiteren Entgelten ändern könnte

Weitere Änderungen betreffen Einspeiseentgelte, vermiedene Netzkosten und Sondernetzentgelte. Neue Einspeiseentgelte für örtliche Netze sollen nicht eingeführt werden. Die bislang gewährten vermiedenen Netzkosten sollen auslaufen; bestehende Ansprüche bleiben jedoch aus Gründen des Vertrauensschutzes bestehen. Sondernetzentgelte sollen grundsätzlich entfallen, damit die gemeinsame Kostentragung angesichts sinkender Kundenzahlen nicht weiter ausgehöhlt wird. Bereits bestehende Vereinbarungen bleiben unberührt.

Insgesamt zeichnet sich ein pragmatischer Kurs ab: Die bestehende Gasnetzentgeltsystematik soll nicht grundlegend umgebaut werden. Gleichzeitig muss sie genügend Spielraum bieten, um sinkende Mengen, unterschiedliche Transformationspfade und neue Anforderungen an die Finanzierung der Netze abzubilden. Der weitere Verfahrensverlauf wird daher entscheidend sein. Zwischen Kontinuität und Anpassungsfähigkeit muss SyGNE einen Rahmen schaffen, der für Netzbetreiber, Netznutzer und Investoren gleichermaßen verlässlich bleibt.

Welche Auswirkungen könnten die Vorschläge auf Ihre Entgeltkalkulation haben?  Sprechen Sie uns an. Wir unterstützen Sie dabei, die möglichen Änderungen für Ihr Netzgebiet einzuordnen und die nächsten Schritte vorzubereiten.

Oliver Radtke
Leiter Kompetenzteam Regulierung
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