Redispatch

Digitalisierung, Netzinfrastruktur & Konzessionen Redispatch 2.0: Strategien zur Umsetzung der aktuellen Festlegungen

Nach Jahren des relativen Stillstands durch das Aussetzen des bilanziellen Ausgleichs im Prognosemodell - bekannt als "Übergangslösung" - rückt mit den neuen Leitplanken der BNetzA zur "Fortentwicklung des sogenannten Redispatch" vom Mai 2026 die gesetzeskonforme Redispatch-Umsetzung wieder in den Fokus der Digitalisierung. 

Entwicklung Redispatch

Bereits im April 2019 wurde mit dem NABEG 2.0 das Redispatch-Instrument, das bis dahin ausschließlich dem Übertragungsnetzbetreiber zur Verfügung stand, auf alle Verteilnetzbetreiber ausgedehnt und damit das klassische Einspeise-Management durch den Netzbetreiber im Falle von Netzengpässen abgelöst.

Zunächst war angedacht, dass das neue Regime ab 01. Oktober 2021 vollumfänglich gelebt wird. Aufgrund schlechter Stammdaten-Qualität, fehlender Messwerte, der schwer prognostizierbaren volatilen Erzeugung, unzuverlässiger Steuerung und der damit verbundenen Gefahren für die Systemstabilität musste das Planwertmodel ab August 2023 in allen Verteilnetzen ausgesetzt werden. Gutachten und Konsultationen führten zu der Festlegung der BNetzA zur „Fortentwicklung des sogenannten Redispatch“ im Mai 2026, die nun von der betroffenen Markakteuren umgesetzt werden muss.

Die Anforderungen an Prognosegüte und zuverlässige Steuerung der Anlagen sind auch in der Übergangsphase essentiell und erfordern eine umfassende Digitalisierung und zeitintensive Ertüchtigung der Technik. Zudem steht mit der Konsultation BK8-26-001-A nicht nur eine Anpassung der finanziellen Kompensation in der Übergangslösung an, es soll auch erstmalig die zeitgerechte Ankündigung des Redispatch-Abrufs in den finanziellen Ausgleich einfließen. Dies bedeutet zusätzliche Anforderungen an Automatisierung und Abrechnung noch für die Übergangslösung.

Was ändert sich durch die Festlegung?

Mit der Festlegung BK6-23-241 und der BilAReM (Bilanzieller Ausgleich von Redispatch- Maßnahmen) hat die Bundesnetzagentur ein weiterentwickeltes Zielbild mit folgenden wesentlichen Eckpunkten geschaffen.

Das Planwertmodell bleibt das Zielmodell für den bilanziellen Ausgleich für alle wesentlichen Erzeugungsanlagen. Bis Ende 2031 müssen diese Anlagen in Abstimmung mit den vorgelagerten Netzbetreibern in das neue Planwertmodell überführt werden. Parallel kann jeder vorgelagerte Netzbetreiber eine Clusterung vom Nachgelagerten verlangen, was bisher nur für ÜNBs möglich war.

Das Prognosemodell als Übergangslösung erfordert eine frühzeitige Kommunikation mit nachgeschärften Fristen zwischen den Marktpartnern. Die bisherige finanzielle Kompensation über das Mischpreisverfahren steht ebenfalls auf dem Prüfstand. Um diese gerechter auszugestalten und die Einhaltung der Fristen anzureizen. Siehe hierzu Konsultation BK8-26-001-A zum Eckpunktepapier zur Kostenerstattung im „unbilanzierten“ Redispatch.

Zusätzlich wurde die schrittweise Abschaffung des Pauschalmodells zur Berechnung der Ausfallarbeit dargebotsabhängiger Anlagen sowie die Verantwortung des Anschluss-Netzbetreibers für die Stammdaten festgelegt. 

Was muss jetzt getan werden?

Für Netzbetreiber, Anlagenbetreiber, Direktvermarkter und Bilanzkreisverantwortliche entstehen neue Anforderungen an Prozesse, Datenqualität, Markt-kommunikation und Kostenerstattung. Daher sollten die regulatorischen Vorgaben jetzt eingeordnet, an den bisherigen Umsetzungen und Erfahrungen gespiegelt und die eigenen Prozesse, IT-Systeme sowie Verantwortlichkeiten gezielt auf die nächste Umsetzungsphase vorbereitet werden.

Planwertmodell

Obwohl der 31.12.2031 noch weit entfernt scheint und die genaue Ausgestaltung der Überführungs-Prozesse ab 2027 noch aussteht, sollten die Marktpartner sich jetzt schon auf die sukzessive Überführung von Anlagen in das Planwertmodell vorbereiten.

  • Aufnahme von Koordinationsgesprächen und eventuellen Cluster-Abstimmungen des VNB mit den betroffenen Netzbetreibern. Hier müssen dann auch Tests und Stammdatenabgleiche durchgeführt werden, falls noch nicht geschehen.
  • Im neuen Planwertmodell erfolgt der bilanzielle Ausgleich zweistufig vom anfordernden Netzbetreiber via anweisenden Netzbetreiber (i.a. Anschluss-Netzbetreiber) per Fahrplan zum Lieferanten/ Direktvermarkter. Der Netzbetreiber muss also eine aktive Bilanzkreisbewirtschaftung des Redispatch-Bilanzkreises aufbauen, selbst wenn keine eigenen Engpässe im Netz vorliegen. Im Falle eigener Engpässe muss die bedarfsgerechte ex-ante Beschaffung des Ausgleichsfahrplans am Markt sichergestellt werden. Tests des Fahrplanaustauschs müssen vorab mit allen betroffenen Netzbetreibern und mit allen Lieferanten/ Direktvermarktern durchgeführt werden.
  • Da der Fahrplanausgleich im Planwertmodell ex-ante erfolgt, ist die zuverlässige Steuerbarkeiteiner Anlage essenzielle Voraussetzung für die Überführung in das Planwertmodell. Die konsequente Nachverfolgung der jährlichen Steuerbarkeitschecks gemäß § 12 Abs 2 EnWG sind somit auch Teil der Vorbereitung auf das Planwertmodell.
  • Im Planwertmodell wird die Ausfallarbeit auf Basis der vom Anlagenbetreiber  gemeldeten Plan vergütet, die exakte Abrechnung hängt also bei volatilen Anlagen maßgeblich von der Prognosegüte ab. Aufgrund des sukzessiven Wegfalls der Pauschalabrechnung, muss die Wetterdatenübermittlung per MaKo durch den Anlagenbetreiber organisiert werden.

     

Prognosemodell bzw. Übergangslösung

Parallel zum Aufbau der Prozesse für das neue Planwertmodell muss die fristgerechte Abruf-Benachrichtigung durch den Netzbetreiber organisiert und automatisiert werden. Der Lieferant wird durch die geplante Vergütungslogik motiviert, den Ausfall bei Abruf aktiv glattzustellen.

Ausblick

Es ist zu erwarten, dass auch Speicher in Bezugs- und Einspeiserichtung zeitnah in das aktive Redispatch-Regime überführt werden. Hier müssen zusätzliche Stammdaten erhoben und erweiterte Plandaten durch den Anlagenbetreiber gemeldet und vom Netzbetreiber in der Lastflussrechnung berücksichtigt werden. 

Mit der Einführung des ÜNB-Redispatch mit Grund  „Limitierte Vermarktung“ zum 1.4.2026 wird klar, dass auch EEG-vergütete Anlagen ggf. auch kleiner 100kWp in längeren Negativpreis-Phasen aktiv in das Redispatch-Regime einbezogen werden sollen.  Dies muss auch in der Netzberechnung für die Niederspannung gemäß § 14a EnWG berücksichtigt werden.

Unser Angebot

Unsere Lösung "Redispatch 2.0-Booster" wird flankiert von dem BET Verflext-Netzwerk, in dem Redispatch neben den Fragen der Flexibilisierung und Digitalisierung der Niederspannung einen wesentlichen Raum im Branchendialog einnimmt. 

Es werden die  5 Themenfelder -  

  • Prozess-Anpassungen und -Optimierungen
  • Digitalisierung und Automatisierung
  • (Steuer-)Technik
  • Daten-Qualität, Empfang und Übermittlung und
  • (Netz-)Berechnungen, Abrechnung und Reporting
     

behandelt und einer Gap-Analyse unterzogen und Maßnahmen für die zukunftsfähige Aufstellung abgeleitet. Ihre Umsetzung bis zum Jahr 2031 kann auf Wunsch gemonitort und begleitet werden.


Kontakt Ihre Ansprechpartner

Bärbel Wicha-Krause
Dr. Bärbel Wicha-Krause
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