Stromnetzentgelte und Bundeszuschuss
Die Netzbetreiber haben gemäß § 20 Abs. 1 EnWG zum 15. Oktober eines jeden Jahres ihre vorläufigen Netzentgelte zu veröffentlichen. Die Kalkulation sollte möglichst so belastbar sein, dass diese Entgelte auch ab dem 1. Januar des Folgejahres Bestand haben.
Wie in den Vorjahren und im laufenden Jahr ist auch für 2027 ein Zuschuss des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu den Übertragungsnetzkosten vorgesehen. Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) sollen jährlich rund 5,525 Milliarden Euro erhalten. Für den Zeitraum von 2027 bis 2029 summiert sich der geplante Zuschuss damit auf 16,575 Milliarden Euro.
Vor diesem Hintergrund werden die ÜNB ihre Entgelte zum 01. Oktober voraussichtlich unter Berücksichtigung dieses Zuschusses kalkulieren. Die so ermittelten vorgelagerten Netzentgelte fließen flächendeckend in die Kalkulation der Entgelte von den Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen ein und werden an die Kunden weitergegeben.
Die Bundesnetzagentur hat der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass, sollten die gesetzlichen Regelungen wider Erwarten ausbleiben und die ÜNB ihre Entgelte noch vor dem 31. Dezember 2026 nach oben korrigieren, dürfen auch die nachgelagerten Netzbetreiber ihre Netzentgelte zum 01. Januar 2027 neu kalkulieren.
Eine vergleichbare Situation gab es zuletzt im Dezember 2023, als der Bundeszuschuss entgegen der Ankündigung nicht gewährt werden konnte und die Netzentgelte für das Kalenderjahr 2024 noch 14 Tage vor verbindlicher Veröffentlichung eine Neukalkulation erfuhren. Derzeit gibt es keine Hinweise darauf, dass der für 2027 zugesagte Bundeszuschuss ausbleiben könnte.
EE-Kostenwälzung und gestaffelte Veröffentlichung
Eine weitere Besonderheit ist die „EE-Kostenwälzung“, die nun zum dritten Mal Anwendung findet. Netzbetreiber, die durch den Anschluss von EE-Anlagen besonders hohe Kosten tragen, können diese Kosten wälzen und dadurch niedrigere Netzentgelte kalkulieren und veröffentlichen. Voraussetzung ist, dass sie die Kostenwälzung spätestens Ende September bei der zuständigen Regulierungsbehörde und bis zum 15. Oktober beim zuständigen ÜNB melden. Beide Fristen sind verbindlich.
Die Netzentgelte werden anschließend schrittweise kalkuliert und veröffentlicht: Ab dem 2. Oktober folgen zunächst die den ÜNB unmittelbar nachgelagerten Weiterverteiler. Die weiteren Netzbetreiber schließen sich jeweils im Abstand von zwei bis drei Tagen an.
Weitere Preisblätter für Stromkunden
Auch im kommenden Jahr wird es neben den bekannten Netzentgelten für Netzkunden mit und ohne Leistungsmessung weitere Preisblätter geben, etwa für unterbrechbare Versorgungseinrichtungen. Besitzer und Betreiber von Wärmepumpen und Wallboxen (E-Mobilität) werden auch im kommenden Jahr die drei verschiedenen Module für ihre Verbraucher finden: Modul 1 sieht eine pauschale Entlastung vor, Modul 2 einen reduzierten Arbeitspreis bei separater Messung. Bei einem Anschluss mit intelligentem Messsystem kommt zudem Modul 3 mit zeitabhängigen, reduzierten beziehungsweise erhöhten Arbeitspreisen infrage.
Gasnetzentgelte unter Kostendruck
Bei den Gasnetzentgelten werden vor allem rückläufige Transportmengen und steigende Netzkosten eine Rolle spielen. Gasnetzbetreiber können verkürzte Nutzungsdauern ansetzen und dadurch höhere Abschreibungen in die Netzentgelte einrechnen. Zudem können sie über die Beantragung eines Transformationselements ihre Erlösobergrenze anpassen lassen.
Wie sich die Netzentgelte entwickeln, hängt damit von unterschiedlichen Faktoren ab. BET unterstützt Netzbetreiber bei der strategischen Ausrichtung ebenso wie bei der operativen Umsetzung – von der Kalkulation der Preisblätter bis zur Bearbeitung regulatorischer Aufgaben und Prozesse.
Sie haben Fragen zur Netzentgeltkalkulation oder zu den regulatorischen Anforderungen? Sprechen Sie uns gerne an.
Micha Ries
Senior Manager
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